Pflegereform 2024: Änderungen ab Januar

Mitte 2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – kurz PUEG – beschlossen. Diese Pflegereform bringt wichtige Veränderungen mit sich, die auch für Sie als pflegende Angehörige oder zu pflegende Person von großer Bedeutung sind. Die Reform beinhaltet unter anderem Verbesserungen in den Leistungen für die häusliche Pflege, insbesondere in Bezug auf das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Zu den Zielen gehören unter anderem auch die Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und die Förderung der Digitalisierung in der Langzeitpflege. 

  

Alle Details zu den neuen Entwicklungen finden Sie ausführlich auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit. Wir haben Ihnen die wichtigsten Änderungen zum Januar 2024 auf einen Blick zusammengefasst: 


Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöhen sich ab dem 01.01.2024!

  • Menschen mit Pflegegraden 2 bis 5 erhalten monatlich eine Geldleistungen, das Pflegegeld, über das Sie frei verfügen können, um Ihre Pflege in der Häuslichkeit zu organisieren. Die Zahlung kann beispielsweise einer Pflegeperson für Ihre Unterstützung zu Gute kommen.
  • Im Gegensatz zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen keine direkten Geldleistungen, sondern ermöglichen die Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen. Mit Pflegegrad 2 oder höher steht ein monatlicher Betrag zur Verfügung, um Pflege-Profis, wie Pflegedienste, zu engagieren. 
  • Beide Leistungen werden um 5% erhöht. Zukünftig soll es eine fortlaufende Preisentwicklung bei der Anpassung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen geben.

Das Pflegeunterstützungsgeld - mehr Flexibilität für pflegende Angehörige

  •  Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein wichtiger Begriff für pflegende Angehörige, denn bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit in der Familie können Sie sich von Ihrem Hausarzt bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege Ihres Angehörigen zu organisieren. Erhalten Sie in der Zeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, können Sie während der sogenannten “kurzzeitigen Arbeitsverhinderung” das Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
  • Ab 01.01.2024 gibt's eine Änderung: Das Pflegeunterstützungsgeld ist nun einmal pro Kalenderjahr pro pflegebedürftiger Person möglich! Einfach bei der Pflegekasse beantragen – unabhängig vom Pflegegrad, aber mit Nachweis der Pflegebedürftigkeit. 

Der Gemeinsame Jahresbetrag ab 2025 - mit Besonderheit ab 2024!

  • Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz plant zum Juli 2025, die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammenzufassen. Der neue “gemeinsame Jahresbetrag” liegt dann bei 3.539 Euro und soll ab 2025 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gelten. Er kann flexibel für beide Leistungsarten verwendet werden.
  • Aber aufgepasst: Schon ab dem 01.01.2024 gibt es eine tolle Neuigkeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren mit schweren Beeinträchtigungen (Pflegegrad 4 oder 5). Der Betrag für die Kurzzeitpflege kann ab Jahresbeginn schon zu 100% auf die Verhinderungspflege umgewandelt werden, wenn er noch nicht genutzt wurde. Das erlaubt dieser Gruppe eine flexiblere Verwendung der summierten Leistungsbeiträge in Höhe von bis zu 3.386 Euro für die beiden Leistungen. Ebenso kann die Verhinderungspflege anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Für diese Personengruppe entfällt auch die sogenannte Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. 

Mehr Transparenz bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen!

  •  Ab dem 01.01.2024 können Pflegeversicherte alle sechs Monate eine Übersicht über in Anspruch genommene Leistungen und Kosten von der Pflegekasse erhalten – ganz ohne umfangreichen Antrag! Eine einfache formlose Anforderung bei der Pflegekasse genügt. Endlich mehr Transparenz und leichter den Überblick behalten. 

Leistungszuschlag für Pflegeheimbewohner ab Pflegegrad 2!

  •  Das PUEG bringt eine weitere Änderung zum Jahresanfang 2024 mit sich, die Menschen betrifft, die in einem Pflegeheim leben. Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige für den zu zahlenden Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen in einer stationären Einrichtung einen Leistungszuschlag von der Pflegeversicherung. Dieser Leistungszuschlag ist je nach Dauer des Aufenthaltes unterschiedlich hoch und wird ab dem 01.01.2024 jeweils um 5-10 Prozent erhöht.

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