Neben der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht schließt die Betreuungsverfügung die wichtigsten Vorsorgemöglichkeiten ab.
Eine Betreuungsverfügung wird im Zusammenhang mit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung notwendig. Dies geschieht durch das Vorsorgegericht. Eine Betreuung wird dann eingerichtet, wenn eine Person Ihre Angelegenheiten beispielsweise wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung gar nicht oder nur noch teilweise erledigen kann und keine weitere Person dazu beauftragt hat.Welche Aufgabenkreise fallen unter eine gesetzliche Betreuung?
Das Aufgabenfeld der Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht festgelegt und kann einzelne oder auch alle Bereiche der folgenden Beispiele umschließen:
Der vom Gericht bestellte Betreuer muss zwar gewisse Kriterien erfüllen. Es kann aber sein, dass er für den Betroffenen eine völlig fremde Person ist. Da eine Betreuung aber immer auch ein enges Vertrauensverhältnis darstellt, sollten nach § 1897 BGB bei der Auswahl des Betreuers durch das Gericht die Wünsche des Betroffenen berücksichtigt werden.
Um so gegebenenfalls Einfluss auf die Auswahl des Betreuers zu nehmen, empfiehlt es sich, in einer Betreuungsverfügung festzulegen, wen man für einen geeigneten Betreuer hält. So kann man die Einsetzung des Betreuers maximal beeinflussen.
Das Verfahren kann durch die Antragstellung des Betroffenen oder auf Anregung dritter stattfinden. Die Wahl der Aufgabenkreise orientiert sich an einer persönlichen Anhörung des Betroffenen und an einem Gutachten. Der Betreuer wird nach seiner Eignung und dem Vorliegen einer Betreuungsverfügung gewählt. Das Verfahren dauert generell 4 bis 6 Wochen. Am Ende des Verfahrens erhält der Betreuer eine Urkunde, womit die Betreuung in Kraft tritt. Die auftretenden Kosten orientieren sich an dem Vermögen des Betroffenen.
Hinweis: Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht durchaus umgangen werden. Jedoch ist beispielsweise bei einer Demenzerkrankung zu beachten, dass diese eine Beeinträchtigung des freien Willens mit sich bringen kann. Daraus resultiert, dass Betroffene nicht mehr in der Lage sind, willensgesteuerte Entscheidungen zu treffen. Außerdem können sie ihren Willen nicht mehr deutlich äußern. Daher muss eine eventuelle Vorsorgevollmacht, die eine Betreuungsverfügung eigentlich überflüssig macht, bereits vor Beginn der Krankheit verfasst werden. Auch um diese Probleme zu umgehen, empfiehlt es sich ausdrücklich, eine Betreuungsverfügung zu verfassen.
Zusammengefasst: