Sie haben verschiedene Möglichkeiten einen Widerspruch bei Ihrer Pflegekasse einzulegen. Dabei handelt es sich nicht vorwiegend um den Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid, sondern in vielen Fällen auch um einen zu niedrig entschiedenen Pflegegrad, der nicht den Bedarfen der pflegebedürftigen Person entspricht. Wichtig ist es, den Versorgungsbedarf der betroffenen Person bestmöglich abzudecken. Das betrifft nicht nur den pflegerischen Bereich, sondern auch den finanziellen Bereich. Zu einem großen Teil ist der pflegerische Bereich von den finanziellen Mitteln abhängig.
Beispiel: Wird Pflegegrad 1 anstelle von Pflegegrad 2 anerkannt, entgehen dem Antragsteller bei ambulanter Versorgung durch einen Angehörigen 3.984 Euro und bei Versorgung durch einen Pflegedienst sogar 9.132 Euro im Jahr.
Pro Jahr werden bis zu 2,5 Mio. Anträge auf Pflegeleistungen gestellt. Eine Anerkennungsquote von 66% bedeutet, dass im Durchschnitt täglich über 2.200 Anträge abgelehnt werden. Sicherlich werden einige Anträge zu Recht abgelehnt, sehr viele aber auch zu Unrecht. Dies gilt nicht nur für Erstanträge, sondern auch für Anträge auf Höherstufung.
Sie können den Widerspruch selbstständig über den postalischen Weg oder in der Kommunikation mit Ihrer Pflegekasse stellen. Allerdings werden Sie dort nicht immer den Zuspruch erhalten, den Sie sich in Ihrer Situation wünschen. Im Internet erhalten Sie eine Vielzahl an Vordrucken oder Formulierungshilfen.
Aber manchmal wünscht man sich auch einfach eine schnellere Lösung. Und diese schnellere Lösung bieten wir Ihnen an. Wir decken Ihren Informationsbedarf. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn wenig Vorerfahrungen in diesem Fachgebiet vorhanden sind.
Es gibt gute Gründe, warum sich ein Widerspruch lohnt! Die Tabelle zeigt auf, wieviel Leistungen Ihnen bei einem berechtigten aber abgelehnten Pflegeantrag pro Jahr entgehen. Die Ansprüche steigen, je höher der eigentliche Pflegegrad hätte sein müssen.
Pflegeleistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegegeld | 0 Euro | 3.984 Euro |
Entlastungsbetrag | 1.500 Euro | 1.500 Euro |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 480 Euro | 480 Euro |
Tagespflege | 0 Euro | 8.268 Euro |
Kurzzeitpflege | 0 Euro | 1.774 Euro |
Verhinderungspflege | 0 Euro | 1.612 Euro |
Jährlicher Gesamtbetrag | 1.980 Euro | 17.456 Euro |
1. Widerspruchsfrist beachten: Sofern nicht anders im Ablehnungsbescheid geregelt ist, haben Sie vier Wochen Zeit, um den Widerspruch einzulegen.
2. Formlos widersprechen und fehlende Dokumente anfordern: Durch unseren kostenlosen Faxservice können Sie in wenigen Minuten einen formlosen Widerspruch an Ihre Pflegekasse versenden. Fehlen Ihnen noch Dokumente von der Pflegekasse, wie beispielsweise das Gutachten, fordern Sie dieses vorab an.
3. Dokumente sorgfältig lesen und dokumentieren: Liegen Ihnen alle Dokumente von der Pflegekasse vor, nehmen Sie sich ausreichend Zeit diese durchzulesen. Wichtig ist es, genau abzugleichen und festzustellen, welche Bereiche nicht oder unzureichend bewertet wurden.
4. Ausführliche Begründung erstellen und versenden: Nach Versenden des formlosen Widerspruchs erhalten Sie gewöhnlich eine Bestätigung der Pflegekasse sowie die Forderung einer ausführlichen Begründung Ihres Widerspruches.
Hinweis: Nach Eingang des Widerspruchs muss die Pflegekasse bzw. -versicherung innerhalb von 3 Monaten über Ihren Einspruch entscheiden. Dafür wird Ihr Widerspruch durch den Medizinischen Dienst bzw. Medicproof überprüft. Dies erfolgt entweder durch einen Zweitbesuch oder auf Aktenlage. Ist der Widerspruch nicht ausreichend begründet, kommt es in der Regel zu einer Ablehnung.
Es gibt einige Möglichkeiten wie Sie nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen und weiter vorgehen können. Unsere Experten prüfen den Ablehnungsbescheid und erstellen - wenn die Ablehnung falsch ist - für Sie einen fachlich begründeten Widerspruch. Buchen Sie sich dafür ein kostenfreies Erstgespräch, in dem wir Sie über Ihre Möglichkeiten, den Ablauf der professionellen Begleitung und die Kosten aufklären.
Auf eigene Faust
Mit unserer Hilfe
Durch Dritte
Zunächst sollten Sie einen formlosen Widerspruch einlegen: drucken Sie sich die Mustervorlage aus, tragen Sie die notwendigen Informationen ein und übermitteln Sie den Widerspruch bitte auf alle Fälle schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein - oder über Widerspruch online stellen - an die für den Pflegebedürftigen zuständige Pflegekasse. Achten Sie darauf, dass der Pflegebedürftige selbst oder ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer) den Widerspruch unterschreibt.
Pro Jahr werden bis zu 2,5 Mio. Anträge auf Pflegeleistungen gestellt. Eine Anerkennungsquote von 66% bedeutet, dass im Durchschnitt täglich über 2.200 Antrage abgelehnt werden. Sicherlich werden einige Anträge zu recht abgelehnt, sehr viele aber auch zu unrecht. Dieses gilt nicht nur für Erstanträge sondern auch für Anträge auf Höherstufung. Ihre Erfolgsaussichten stehen gut, wenn Sie sich professionelle Unterstützung nehmen. Wenn Sie den Widerspruch alleine einlegen und der Antrag erneut abgelehnt wird, bleibt Ihnen nur noch der gerichtliche Klageweg.
Auch beim Einlegen des Widerspruchs - insbesondere bei der fachlichen Begründung - können leicht Fehler auftreten. Deshalb empfehlen wir, dass Sie sich professionell unterstützen lassen, damit Ihnen eine erneute Ablehnung erspart bleibt. Wir arbeiten mit zahlreichen spezialisierten Pflegesachverständige und Rechtsanwälten zusammen. Diese prüfen kostengünstig und schnell sowohl den Ablehnungsbescheid als auch das Pflegegutachten und teilen Ihnen mit, wie Ihre Aussicht auf Erfolg ist. Wenn Sie die Hilfe annehmen, wird im zweiten Schritt eine professionelle pflegefachliche Begründung erstellt und an die Pflegekasse übermittelt.
Die Dauer, wie lange der MD für einen Widerspruch braucht, hängt von Fall zu Fall ab. Je professioneller das Vorgehen jedoch ist, desto schneller wird in der Regel geantwortet und die Einstufung vorangetrieben. Unsere Erfahrung zeigt, dass Widersprüche, bei denen unser unabhängiger Pflegesachverständige und unsere Rechtsanwältin mitwirken, deutlich schneller bearbeitet werden als diejenigen, bei denen sich der Antragsteller alleine versucht gegen einen aus ihrer Sicht unfairen Bescheid zu wehren.