Pflegestufen

  • Zum 1. Januar 1995 wurden die Pflegestufen - Vorläufer der seit Januar 2017 gültigen Pflegegrade - durch die Einführung der Pflegeversicherung ins Leben gerufen.
  • Mit diesem Pflegebedürftigkeitsbegriff wurden Pflegebedürftige nach dem Begutachtungsassessment, also der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, je nach schwere der Pflegebedürftigkeit in eine Pflegestufe eingestuft.
  • Insgesamt gab es drei Pflegestufen, für die aufsteigend höhere Voraussetzungen erfüllt werden mussten. 
  • Bis zum Wechsel von den Pflegestufen auf den Pflegegrad im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes in der Pflegereform 2017 wurden die Details im § 15 SGB XI geregelt. J
  • eder Krankenkasse gehört paritätisch eine Pflegekasse und jeder Krankenversicherung eine Pflegeversicherung an. Dadurch sind alle, die gesetzlich krankenversichert sind, auch automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Ein Beispiel: Sind Sie bei der AOK krankenversichert, so sind Sie auch bei der AOK pflegeversichert.

Achtung: Die Informationen zu den Pflegestufen sind nicht mehr aktuell. Seit 2017 gibt es das System der Pflegegrade. Alle Informationen zu den Pflegegraden finden Sie hier:

Pflegestufen im Überblick

Pflegestufen 1 bis 3

Die Pflegebedürftigkeit muss durch die Pflegekasse nach Empfehlung des Medizinischen Dienstes anerkannt werden. Wenn Sie eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad für sich selbst oder für einen Angehörigen beantragen wollten, sollten Sie vorher prüfen, inwieweit der Pflege- und Hilfebedarf in Art und Umfang in etwa den geforderten Kriterien entspricht. Reicht der Pflegebedarf nicht mindestens für Pflegegrad 1 aus, stellt der Medizinische Dienst - kurzform: MD - auch keine Pflegebedürftigkeit fest und Sie erhalten keine Leistungen der Pflegekasse.

Vor 2017 gab es nach § 15 SGB XI drei Pflegestufen, die beim pflegebedürftigen Patienten die Beeinträchtigung festlegten: Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3. Sie unterschieden sich in der Höhe der notwendigen Voraussetzungen, wie nachfolgend erklärt.

Umgangssprachlich sprach man auch noch von der Pflegestufe 0. Diese war unabhängig von den anderen Pflegestufen und vom Pflegebedarf. Die sogenannte Pflegestufe 0 richtete sich ausschließlich nach dem Betreuungsbedarf, dass heißt, es musste eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen. Dies war beispielsweise häufig bei Demenzkranken, Personen mit Beeinträchtigung, psychischer Krankheit, besonderen Erkrankungen oder geistiger Behinderung der Fall. Pflegestufe 0 konnte auch mit einer der anderen drei Pflegestufen zusammen kombiniert auftreten und anerkannt werden. Pflegebedürftige Patienten, die in der Vergangenheit aufgrund ihrer Demenzerkrankung und Beeinträchtigung in Pflegestufe 0 eingruppiert worden waren, wurden mit dem Wechsel zum Pflegegrad seit Anfang 2017 im Pflegegrad 1 zugeordnet.

 

Auch heute gilt noch: Sobald sich die Beeinträchtigungen und die Selbständigkeit des Patienten bzw. der pflegebedürftigen Person verändern, empfiehlt es sich eine Höherstufung der Pflegestufe bzw. des Pflegegrades zu beantragen. Dabei gilt zu beachten, dass in der Regel mit einer Erhöhung der Pflegestufe auch der Unterstützungsbedarf zunimmt, wodurch sich die Kosten und der Eigenanteil - sofern keine Geldleistung genutzt wird - der stationären Pflege erhöhen.

Pflegestufe 1

Pflegestufe 1 - Voraussetzungen vor 2017

  • mindestens einmal täglich Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft
  • durchschnittlich am Tag mindestens 45 Minuten im Bereich der Grundpflege und 45 Minuten im Bereich der Hauswirtschaft
  • die Pflegestufe 1 wurde zum Jahreswechsel 2016/2017 durch den Pflegegrad 2 ersetzt. 
Pflegestufe 2

Pflegestufe 2 - Voraussetzungen vor 2017

  • mindestens dreimal täglich Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft
  • durchschnittlich am Tag mindestens zwei Stunden im Bereich der Grundpflege und eine Stunde im Bereich der Hauswirtschaft
  • alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 2 sind seit Januar 2017 im Pflegegrad 3.
Pflegestufe 3

Pflegestufe 3 - Voraussetzungen vor 2017

  • rund um die Uhr, also auch nachts Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft
  • durchschnittlich am Tag mindestens vier Stunden im Bereich der Grundpflege und eine Stunde im Bereich der Hauswirtschaft
  • Die Pflegestufe 3 ist seit Januar 2017 im Pflegegrad 4 aufgegangen. 

 

 

sogenannter Härtefall - Voraussetzungen vor 2017

  • rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • durchschnittlich am Tag mindestens sechs Stunden im Bereich der Grundpflege, davon mindestens drei Mal in der Nacht
  • oder wenn die Grundpflege (auch nachts) nur von mehreren Pflegepersonen zeitgleich erbracht werden kann.
  • Anerkannte in Pflegestufe 3 - Härtefall, sogenannte Schwerstpflegebedürftige, erhalten seit 01.01.2017 Pflegegrad 5.

Pflegestufen beantragen

Antrag Pflegestufe stellen

Die Beantragung der Pflegestufe lief analog zur Beantragung des Pflegegrads ab. Auch heute noch gilt: Treffen Sie Ihre Entscheidung gemeinsam mit Ihren Angehörigen. Beziehen Sie Ihre behandelnden Ärzte mit ein. Sammeln Sie Unterlagen und Dokumente, die den Pflegebedarf belegen können, zum Beispiel Befunde, Röntgenbilder, Gutachten, Arztbriefe usw. Besorgen Sie sich von der für Sie oder Ihren Angehörigen zuständigen Pflegekasse das Antragsformular (z.B. über das Internet oder lassen Sie es sich zusenden). Achtung, viele Pflegekassen haben ihre eigenen Formulare. Suchen Sie sich unbedingt kompetente, fachliche Unterstützung, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese Hilfe ist in der Regel kostenlos.  

 

Füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Pflegestufe bzw. heute: Pflegegrad gewissenhaft aus - der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter muss unterschreiben - und senden Sie ihn an die zuständige Pflegekasse. Diese beauftragt den MD (den Medizinischen Dienst) mit der Erstellung des Pflegegutachtens. Zunächst erfolgt das anhand Ihrer Unterlagen, danach durch einen persönlichen Besuch des Gutachters beim Antragsteller.  

 

Wenn Sie zwischen Antragstellung und Genehmigung eine Pflegeperson benötigen, müssen Sie diese zunächst selbst bezahlen. Wird Ihr Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Nachhinein ab dem Datum der Antragstellung und bis zur Höhe der genehmigten Leistungen. Deshalb sollten Sie unbedingt alle Belege aufbewahren! Wenn das Geld für die vorüber-gehenden Kosten vor der Genehmigung nicht vorhanden ist, kann beim Sozialamt ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags direkt mit der Pflegekasse ab. Beginnen Sie möglichst sofort mit dem Führen eines Pflegetagebuches. In diesem dokumentieren Sie so umfassend wie möglich die erbrachten Pflegeleistungen und Hilfestellungen. Das Pflegetagebuch ist eines der wichtigsten Belege für den Nachweis des tatsächlichen Pflegebedarfs! Unser Tipp: Übersehen Sie keine erbrachten Leistungen! Viele Dinge sind erst auf den zweiten Blick als anrechenbare Hilfe zu erkennen, wie zum Beispiel das Verlassen der Wohnung für Arztbesuche inklusive Wartezeit. Weiterhin können dadurch mögliche Pflegeerschwernisse identifiziert werden, wie z.B. hohes Körpergewicht des Pflegebedürftigen, Pflege nachts oder phasenweise Hilfe durch mehrere Pflegekräfte erforderlich usw. Diese wirken sich positiv auf den Zeitaufwand aus, der bei der Pflegeeinstufung zugrunde gelegt wird.

Pflegestufe bzw. Pflegrad Antrag Download

Wir bieten Ihnen einen formlosen Antrag zum Download an. Diesen müssen Sie nur ausdrucken, ausfüllen und an die Pflegekasse des Antragstellers schicken. Denken Sie daran, dass der Antragsteller den Antrag unterschreiben muss, sonst benötigen Sie als Angehöriger eine Vollmacht. Im Anschluss wird sich der Gutachter vom MD melden und mit Ihnen den Begutachtungstermin vereinbaren. Diesen sollten Sie auf alle Fälle sehr gut vorbereiten, da jeder dritte Antrag abgelehnt wird.


Pflegestufe ermitteln - vor 2017

Der vorhandene Pflegebedarf wurde über sogenannte Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung in Minuten pro Tag ermittelt. Weiterhin wurden die Hilfeleistungen entsprechend den Anforderungen des Sozialgesetzbuches XI in zwei Kategorien unterteilt:

  • Grundpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit, bezogen auf den Aufwand an Grundpflege und der erforderlichen hauswirtschaftlichen Versorgung, ergab sich dann nach einem umfangreichen Begutachtungsassessment die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3. Die Gewährung von Pflegegeld oder ähnlicher Leistungen der Pflegekassen, entsprechend der erteilten Pflegestufe, hatte nichts mit der häuslichen Krankenpflege nach Sozialgesetzbuch V zu tun. Diese erhielt man nur über eine ärztliche Verordnung.

Zur Bestimmung der Pflegestufe wurden nicht alle Hilfeleistungen anerkannt, sondern nur bestimmte Tätigkeiten. Man sprach bei diesen von sogenannten Verrichtungen. Hierbei galt zu beachten, dass für die einzelnen Verrichtungen Zeitangaben über einer vorgegebenen Maximaldauer nicht angerechnet wurden. Besonders wichtig war dieses Wissen beim Führen des Pflegetagebuchs. Das Dokumentieren der Verrichtungen und deren Zeitdauer im Pflegetagebuch sind bei einer bevorstehenden Pflegebegutachtung dringend zu empfehlen. Folgend stellen wir die einzelnen Verrichtungen vor, jeweils mit der maximal anrechenbaren Minutenangabe.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die jeweiligen Hilfestellungen, die bei der Bemessung des Hilfebedarfs anerkannt wurden. Zusätzlich gibt sie darüber Auskunft,  wie lange diese dauern durften, wenn sie vollständig von der Pflegeperson übernommen wurden.

 

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER KÖRPERPFLEGE - BEMESSUNG DES HILFEBEDARFS VOR 2017

  •  Waschen/Duschen/Baden: 
Zu diesen Verrichtungen gehörten: das Waschen des Körpers am Waschbecken, in der Dusche, in der Badewanne oder im Bett mit Hilfe einer Waschschüssel. Dazu zählten ebenfalls die Vorbereitung, die Nachbereitung und natürlich das Waschen sowie das Abtrocknen.
 Maximal anrechenbar waren:
 Ganzkörperwäsche: 20 - 25 Minuten, 
Waschen Hände und Gesicht:1–2 Minuten, 
Waschen Oberkörper: 8–10 Minuten
, Waschen Unterkörper: 12–15 Minuten, 
Duschen: 15–20 Minuten
, Baden: 20–25 Minuten
  • Zahnpflege inkl. Mundpflege: 
Auch die Verrichtung der Zahnpflege umfasste die Vorbereitung (beispielsweise das Aufschrauben der Zahnpasta und das Verteilen dieser), das eigentliche Putzen und die Nachbereitung. Die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege (Benutzung von Mundwasser) zählten dazu.
 Maximal anrechenbar waren fünf Minuten.
  • Kämmen: 
Das Kämmen entsprechend der gewöhnten Frisur wurde anerkannt. Aufwendigere Frisuren, wie beispielsweise das Legen von Dauerwellen, sowie Haare waschen und schneiden wurden nicht anerkannt, sofern es nicht durch eine Erkrankung oder deren Folgen notwendig war. Bei Tragen von Toupets und Perücken wurde das Kämmen und Aufsetzen dieser anerkannt. 
Maximal anrechenbar waren ein bis drei Minuten.
  • Rasieren: 
Hierzu zählten Trocken- oder Nassrasur und die damit zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege. Bei Frauen konnte auch ohne (notwendige) Gesichtsrasur (bspw. beim Damenbart) die Gesichtspflege – jedoch nicht das Schminken – berücksichtigt werden.
 Maximal anrechenbar waren fünf bis zehn Minuten.
  • Darm-/Blasenentleerung: 
Dies meinte alle Vorgänge, die für das Wasserlassen oder den Stuhlgang erforderlich sind. Dies können beispielsweise die Folgenden sein:
- Hilfestellung bei der nachfolgenden Intimhygiene, 
- „Richten der Bekleidung“ vor und nach dem Toilettengang
, - Entleeren und Säubern von Toilettenstühlen
, - Handhabung von Inkontinenzprodukten
,  - Reinigung, Pflege und Versorgung von künstlichen Darm- und Blasenausgängen
-, Leeren von Urinflaschen/Urinbeuteln
- Anleitung/Aufforderung zur selbstständigen Durchführung. 
Nicht berücksichtigt werden hingegen die Gabe von Abführmitteln und das Legen eines Dauerkatheters.
 Maximal anrechenbar waren für
 die Darmentleerung drei bis sechs Minuten,
 für das Wechseln von Vorlagen nach Stuhlgang (inkl. Hygiene und Entsorgung) vier bis sechs Minuten sowie
 für die Blasenentleerung zwei bis drei Minuten und
 für das Wechseln von Vorlagen nach Wasserlassen (inkl. Hygiene und Entsorgung) sieben bis zehn Minuten.

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER ERNÄHRUNG - BEMESSUNG DES HILFEBEDARFS VOR 2017

  • Mundgerechte Zubereitung: 
Hierbei ging es nicht um das normale Kochen und Zubereiten der Mahlzeiten, sondern um die spezielle Vorbereitung, sodass der Pflegebedürftige diese Mahlzeiten essen konnte. Beispielsweise:
 - Zerkleinern in mundgerechte Bissen
- Einweichen harter Nahrung bei Kau- und Schluckbeschwerden 
- Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße 
- Anleitung zur selbstständigen Durchführung
. Maximal anrechenbar für das mundgerechte Zubereiten einer Hauptmahlzeit (inkl. Bereitstellen von Trinken) waren 2–3 Minuten und für das mundgerechtes Zubereiten einer Zwischenmahlzeit (inkl. Bereitstellen von Trinken) jeweils eine Minute.
  • Aufnahme der Nahrung: 
Hierzu zählten alle Hilfestellungen, die notwendig waren, damit der Pflegebedürftige feste, flüssige oder breiige Nahrung oder Getränke aufnehmen konnte. Das meinte auch die Aufforderungen dazu sowie die Gabe von Sondenkost und die Pflege der Sonde. 
Maximal anrechenbar für das Essen einer Hauptmahlzeit (inkl. Trinken) waren jeweils 15 bis 20 Minuten.

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER HAUSWIRTSCHAFTLICHEN VERSORGUNG - BEMESSUNG DES HILFEBEDARFS VOR 2017

  • Einkaufen: 
Dies meinte neben dem Einkaufen an sich auch die Lagerung der Einkäufe und das Planen und Informieren beim Einkauf von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln.
  • Kochen:
 Hiermit war die gesamte Zubereitung der Nahrung gemeint. Aber auch Hilfestellungen bei der Benutzung von technischen Geräten und Ähnliches wurden anerkannt.
  • Reinigen der Wohnung: 
Dies umfasste das Reinigen des täglichen Lebensbereiches des Pflegebedürftigen, also von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten.
  • Spülen:
 Dies meinte das Spülen und Abtrocknen von Geschirr, Kochgeschirr und Besteck, das der Pflegebedürftige benutzt hatte.

  • Wechseln/Waschen der Kleidung/Wäsche: 
Hierzu gehörten das Waschen, Trocknen, Bügeln, Ausbessern und Sortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Wechseln der Bettwäsche.
  • Beheizen der Wohnung
: Hiermit war auch die Beschaffung und Entsorgung von Heizmaterial gemeint, beispielsweise beim Heizen mit Heizöl.

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER MOBILITÄT - BEMESSUNG DES HILFEBEDARFS VOR 2017

  • Aufstehen und Zubettgehen:
 Dies umfasste neben der körperlichen Hilfe bei der eigentlichen Handlung auch die Entscheidung über den Zeitpunkt. Dies galt auch für Personen, die infolge von Antriebsstörungen regelmäßig wiederholt zum Aufstehen aufgefordert werden mussten. 
Maximal anrechenbar waren jeweils 1 bis 2 Minuten.
  • Umlagern
: Dies wurde nur dann angerechnet, wenn es eine gesonderte Handlung war und nicht im Zusammenhang mit anderen Verrichtungen, wie beispielsweise dem Neubeziehen des Bettes, während der Pflegebedürftige noch im Bett lag, geschah. 
Maximal anrechenbar waren jeweils 2-3 Minuten.
  • An- und Auskleiden:
 Das An- und Auskleiden umfasste neben allen notwendigen Unterschritten auch die Auswahl der Kleidungsstücke und das Holen dieser aus dem Schrank.
 Maximal anrechenbar waren für das
- Ankleiden gesamt: 8 bis 10 Min. Ankleiden Oberkörper oder Unterkörper: 5 bis 6 Min.
 Entkleiden gesamt: 4 bis 6 Min.
 Entkleiden Oberkörper oder Unterkörper: 2 bis 3 Min.
  • Gehen
: Hiermit war die Bewegung innerhalb der Wohnung gemeint, wenn es im Zusammenhang mit einer weiteren Verrichtung erfolgte, beispielsweise beim Gang ins Bad. Bei Rollstuhlfahrern beinhaltete es entsprechend die Benutzung des Rollstuhls. Das Gehen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung wurde nicht gesondert angerechnet, es zählte dann zu der hauswirtschaftlichen Versorgung. 

  • Stehen
: Zum Stehen gehörten notwendige Transfers, z.B. auf einen Roll-/Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Dusche. Andere Hilfestellungen beim Stehen (z.B. beim Waschen) sollten bei den jeweiligen Verrichtungen genannt werden.

  • Treppensteigen: 
Bei der Begleitung des Pflegebedürftigen mit einer leichten Gangunsicherheit auf einer Treppe wurde nur die Zeit gewertet, die hierfür tatsächlich aufgewendet wurde, wenn der Pflegebedürftige ansonsten alleine gehen konnte.

Maximal anrechenbar für das Gehen, Stehen oder Treppensteigen (sofern für Verrichtung notwendig war) waren die real anfallenden Minuten.


  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung: 
Es waren nur Anlässe zu berücksichtigen, die unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig waren und das persönliche Erscheinen des Antragsstellers erforderten. Das konnten zum Beispiel Arztbesuche oder Behördengänge sein. Diese Anlässe mussten regelmäßig und auf Dauer notwendig sein, dies galt beispielsweise besonders für Dialysen.
 Maximal anrechenbar für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung waren bis zu 45 Minuten.

Tipp: Nicht täglich anfallende Verrichtungen wurden jeweils auf den durchschnittlichen Aufwand an einem Wochentag umgerechnet.

 

 

Der Fokus der Begutachtung lag auf der Grundpflege, da dies den Hauptaufwand einer Pflegebedürftigkeit ausmacht. Tätigkeiten der Hauswirtschaft waren unter anderem Einkaufen, Kochen, Spülen des Geschirrs, Waschen der Wäsche und Putzen der Wohnung. Rein hauswirtschaftliche Hilfe rechtfertigte keine Pflegestufe.


MD Begutachtung zur Pflegestufe - vor 2017

Zum Begutachtungsassessment bzw. Begutachtungstermin, der durch den MD schriftlich angekündigt wurde, sollte der Pflegebedürftige nicht alleine sein. Neben Angehörigen war es wichtig, fachkundigen Beistand zu haben (z.B. einen ambulanten Pflegedienst), die mit der persönlichen Situation des Betroffenen vertraut waren. Achtung! Dieser Termin war und ist ausschlaggebend für das Begutachtungsergebnis. Viele Pflegebedürftige zeigen sich motiviert durch den unbekannten Besuch und geben dadurch unfreiwillig ein wesentlich besseres Bild über ihren Zustand ab, als es der Realität entspricht.

 

Der MD war bei seiner Begutachtung verpflichtet gleichzeitig eine eventuelle Berechtigung auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz mit zu prüfen. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben waren, erhielten Sie diese Leistungen der Pflegeversicherung auch ohne Vorliegen einer Pflegestufe.

 

Das Ergebnis der Prüfung, das Pflegegutachten, übermittelte der Gutachter des MD an die Pflegekasse. Diese entschied dann nach Aktenlage unter maßgeblichen Bezug auf das Gutachten und teilte dem Versicherten ihre Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit, einer möglichen Anerkennung der Höherstufung und der Erteilung einer Pflegestufe schriftlich mit. Bei einer Pflegestufen-Ablehnung hatten Sie 4 Wochen Zeit dagegen Widerspruch einzulegen.

 

Achtung: Wurde keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI festgestellt und dadurch eine Pflegestufe nicht erteilt, konnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe vom Sozialamt beantragen. Diese Hilfe zur Pflege richtete sich nach dem vom MD festgestellten Bedarf an Pflege, dem Mangel an Selbständigkeit und der sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigung.


Wann bekomme ich eine Pflegestufe? - Voraussetzungen vor 2017

Welche Pflegestufe zustand, hing von dem Umfang des notwendigen Hilfebedarfs in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft ab. Dieser wurde in Minuten gemessen und orientierte sich daran, wie lange beispielsweise ein Familienangehöriger - oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person - brauchte, um dem Betroffenen zu helfen. Der Zeitaufwand berechnete sich wöchentlich im Tagesdurchschnitt. Der gesamte Hilfebedarf in einer Woche wurde also zusammengefasst und auf den durchschnittlichen Wert pro Tag heruntergerechnet.

Diesen Unterstützungsbedarf versuchte der Gutachter während der MD Begutachtung zu erfassen und teilte im Anschluss seine Empfehlung über die Einstufung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse mit. Zum Erhalt einer der drei Pflegestufen mussten verschiedene Voraussetzungen je Pflegestufe vorliegen.

 

Achtung: Die Voraussetzungen sind heute andere. Seit 2017 gibt es das System der Pflegegrade. Alle Informationen zu den Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrade finden Sie hier


Voraussetzung für Pflegestufe 0 - gültig vor 2017

Manchmal sprach man auch von Pflegestufe 0. Dies bedeutete, dass der Betroffene zwar keine Pflegestufe im Sinne der Pflegestufen 1 bis 3 hatte, jedoch nur über eingeschränkte Alltagskompetenz verfügte und damit ein erhöhter Betreuungsbedarf vorlag.

Damit eine pflegebedürftige Person Leistungen der Pflegeversicherung erhielt, musste sie in eine Pflegestufe eingestuft werden. Hierfür waren bestimmte Unterstützungsleistungen z.B. im Bereich der Grundpflege vorausgesetzt. Es gab jedoch auch Pflegebedürftige, die diesen Bedarf an Hilfe im Bereich der Grundpflege zwar nicht erfüllten, jedoch sehr viel Beaufsichtigung und Betreuung brauchten. Das war besonders häufig bei Personen mit Demenz, geistiger Behinderung oder auch psychischen Erkrankungen der Fall. Diese verfügten in der Regel über eine sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz und benötigten erhöhten Betreuungsbedarf. Für diese Gruppe stand zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 2017 die sog. Pflegestufe 0 zur Verfügung.

Um einen erhöhten Betreuungsbedarf anerkannt zu bekommen, überprüfte der Gutachter in einem Besuch, ob in den folgenden Bereichen und Modulen Auffälligkeiten, Beeinträchtigungen oder fehlende Fähigkeiten für das Alltagsleben bestanden:


  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  8. Störung der höheren Hirnfunktion (Gedächtnis, Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  9. Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus

  10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen und zu strukturieren

  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen

  12. Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund therapieresistenter Depressionen

  13. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 0 - gültig vor 2017

Je nach Vorliegen der Einschränkungen und Problemlagen erhielt der Pflegebedürftige Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, 120 Euro als Pflegegeld bzw. 225 Euro Pflegesachleistung im Monat. 
War der Pflegebedürftige bereits in einer der Pflegestufen 1-3 anerkannt, so erhielt er höhere Pflegegeld- bzw. Pflegesachleistungen. 

 

Achtung: Die genannten Leistungsansprüche sind nicht mehr gültig. Seit 2017 gibt es das System der Pflegegrade. Pflegestufe 0 ist in den Pflegegrad 1 übergegangen. Alle Informationen zu den Leistungsansprüchen für Pflegegrad 1 finden Sie hier


Voraussetzung für Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit - gültig vor 2017

Pflege- und hilfebedürftige Personen erfüllten dann die Voraussetzungen für Pflegestufe 1, wenn sie
 mindestens einmal täglich Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” benötigen und
 durchschnittlich am Tag mindestens 45 Minuten Hilfe im Bereich der Grundpflege und mindestens 45 Minuten Hilfe im Bereich der Hauswirtschaft benötigten.

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 1 - gültig vor 2017

Die Einstufung in die verschiedenen Pflegestufen wirkte sich auf die Höhe der stationären bzw. ambulanten Leistungsansprüche der Pflegeversicherung aus. Anerkannte Pflegebedürftige in Pflegestufe 1 erhielten bei ausschließlich ambulant und durch Angehörige ausgeführter Pflege 235 Euro Pflegegeld und sofern die Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter übernommen wurde 450 Euro Pflegesachleistung. Darüber hinaus gab es aber noch weitere Kombinationsmöglichkeiten, z.B. wenn eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorlag (vgl. Pflegestufe 0). 
Dann bestand Leistungsanspruch auf 305 Euro bei informeller Pflege durch Angehörige und 665 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter. 

 

Achtung: Die genannten Leistungsansprüche sind nicht mehr gültig. Seit 2017 gibt es das System der Pflegegrade. Pflegestufe 1 ist in den Pflegegrad 2 übergegangen. Alle Informationen zu den Leistungsansprüchen für Pflegegrad 2 finden Sie hier


Voraussetzung für Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit - gültig vor 2017

In der Regel erfolgte die Einstufung in Pflegestufe 2 meistens durch eine Höherstufung nach einer vorherigen Einstufung in Pflegestufe 1 und eher selten direkt. Im Vergleich zu Pflegestufe 1 mussten Pflege- und Hilfebedürftige, die in Pflegestufe 2 eingestuft werden sollen, öfter Hilfe bei der Verrichtung bestimmter Dinge benötigen. So waren die Voraussetzungen für Pflegestufe 2, dass mindestens dreimal täglich Hilfe zu verschiedenen Tageszeiten bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” und mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft geleistet werden musste. Durchschnittlich mussten am Tag mindestens zwei Stunden Unterstützungsbedarf im Bereich der Grundpflege und eine Stunde Unterstützungsbedarf im Bereich der Hauswirtschaft nachgewiesen werden.

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 2

Pflege- und Hilfebedürftige, die in Pflegestufe 2 eingestuft wurden, erhielten bei
 ausschließlich ambulant und durch Angehörige ausgeführter Pflege 440 Euro Pflegegeld und
 sofern die Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter übernommen wurde 1.100 Euro Pflegesachleistung. Sofern eine eingeschränkte Alltagskompetenz nachgewiesen war, erhielt der Pflegebedürftige bei häuslich-informeller Pflege 525 Euro Pflegegeld, bei der Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter 1.250 Euro Pflegesachleistung. 

 

Achtung: Die genannten Leistungsansprüche sind nicht mehr gültig. Seit 2017 gibt es das System der Pflegegrade. Pflegestufe 2 ist in den Pflegegrad 3 übergegangen. Alle Informationen zu den Leistungsansprüchen für Pflegegrad 3 finden Sie hier


Voraussetzung für Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit - gültig vor 2017

All diejenigen Pflegebedürftigen, die rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” und mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft bedurften, erfüllten die Voraussetzungen der Pflegestufe 3. Durchschnittlich mussten am Tag mindestens vier Stunden im Bereich der Grundpflege und eine Stunde im Bereich der Hauswirtschaft als Hilfe durch eine nicht ausgebildete Pflegeperson geleistet werden.

Pflegebedürftige, die rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” und durchschnittlich am Tag mindestens sechs Stunden Hilfe im Bereich der Grundpflege erhielten (davon mindestens drei Mal in der Nacht oder wenn die Grundpflege (auch nachts) nur von mehreren Pflegepersonen zeitgleich erbracht werden kann), hatten Anspruch auf die Einstufung als sogenannter Härtefall in Pflegestufe 3.

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 3

Pflege- und Hilfebedürftige, die in Pflegestufe 3 eingestuft waren, erhielten bei
 ausschließlich ambulant und durch Angehörige ausgeführter Pflege 700 Euro Pflegegeld und
 sofern die Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter übernommen wurde 1.550 Euro Pflegesachleistung. Sofern der Pflegebedürftige als Härtefall anerkannt war, betrug die Höhe der Pflegesachleistung 1.918 Euro. 

 

Achtung: Die genannten Leistungsansprüche sind nicht mehr gültig. Seit 2017 gibt es das System der Pflegegrade. Pflegestufe 3 ist in den Pflegegrad 4 übergegangen. Alle Informationen zu den Leistungsansprüchen für Pflegegrad 4 finden Sie hier


Voraussetzung für Pflegestufe 3: sogenannter Härtefall -  gültig vor 2017

- rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”

- durchschnittlich am Tag mindestens sechs Stunden im Bereich der Grundpflege, davon mindestens drei Mal in der Nacht

- oder wenn die Grundpflege (auch nachts) nur von mehreren Pflegepersonen zeitgleich erbracht werden kann.  


Pflegestufe Pflegegrad

Seit Januar 2017 ersetzt der Pflegegrad die Pflegestufe. Fortan müssen Sie deshalb keine Pflegestufe, sondern den Pflegegrad beantragen. Es gilt weiterhin, dass Sie bei Ihrer Krankenkasse auch automatisch pflegeversichert sind. Benötigen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Verwandter Pflege, müssen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse dieser Krankenkasse stellen. Antragsformulare finden Sie im Internet. Das Antragsformular füllen Sie mit Ihren oder den persönlichen Daten des Angehörigen aus. Den unterschriebenen Pflegeantrag schicken Sie an die Krankenkasse. Kurze Zeit später wird Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) und bei einer privaten Krankenversicherung ein Gutachter von Medicproof kontaktieren. Er vereinbart mit Ihnen einen Besuchstermin. Anhand eines Fragenkatalogs prüft er, ob die Voraussetzungen für den Pflegegrad gegeben sind. Er empfiehlt einen Pflegegrad. Die endgültige Entscheidung trifft die Krankenkasse. Die Empfehlung des Gutachters hat entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung der Krankenkasse.


Pflegebedürftigkeit - gültig vor 2017

Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit war die Voraussetzung für die Einstufung in eine Pflegestufe und damit auch für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung. Vereinfacht gesagt, war derjenige pflegebedürftig, der wegen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen Aufgaben des Lebens über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Hilfe benötigte. Es wurde hierbei zwischen den Bereichen Grundpflege – d.h. Körperpflege, Mobilität innerhalb der Wohnung und Nahrungsaufnahme – und der hauswirtschaftlichen Versorgung unterschieden. Je höher der Hilfebedarf war, speziell im Bereich der Grundpflege, desto höher war im Allgemeinen die Pflegestufe. Es gab drei Pflegestufen: 1, 2 und 3.

Die sogenannte „Pflegestufe 0“ richtete sich ausschließlich nach dem Betreuungs- und nicht nach dem Hilfebedarf. Dass heißt, es musste eine eingeschränkte Alltagskompetenz beim Pflegebedürftigen vorliegen. Dies war beispielsweise häufig bei Personen mit Demenz, psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung der Fall.

„Pflegestufe 0“ konnte sowohl mit als auch ohne einer anderen Pflegestufe auftreten und anerkannt werden. Mit einer anerkannten, eingeschränkten Alltagskompetenz erhielt der Pflegebedürftige neben dem Betreuungsgeld außerdem Anspruch auf Pflegeberatung, Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen.

Durchschnittlicher Hilfebedarf pro Tag Zeitaufwand insgesamt bei der Grundpflege und davon bei der Grundpflege
Pflegestufe 0  < 90 Minuten  < 45 Minunten
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige  90 Minuten mindestens 45 Minuten
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige  180 Minuten mindestens 120 Minuten
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige  300 Minuten mindestens 240 Minuten
Härtefall (auf Pflegstufe 3+ genannt) Insgesamt mindestens 6 Stunden - rund um die Uhr, also auch nachts mindestens drei Mal oder es müssen mehrere Pflegekräfte nötig sein.

Jeder Hilfebedarf musste unter pflegerischen und medizinischen Aspekten begründet sein. Es zählten nur die Minuten, die eine nicht professionelle Pflegeperson benötigte, um die Hilfestellungen auszuführen. Anleitung und Beaufsichtigung wurden genauso anerkannt wie die teilweise oder vollständige Übernahme, dauerten aber häufig länger. Sie sind also vorzuziehen. Gleiches galt für die sogenannte „aktivierende Pflege“. Daher sollten Angehörige darauf achten, dass im Sinne der aktivierenden Pflege vorhandene körperliche und geistige Fähigkeiten des Betroffenen soweit wie möglich genutzt wurden. Konkret bedeutete das, dass jede vom Pflegebedürftigen noch zu leistende Verrichtung auch möglichst von ihm verrichtet wurde, um seine Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern.


Leistungen Pflegestufe

Die Leistungen der Pflegekassen decken nur einen Teil. In der Regel reichen die monatlichen Zahlungen der Pflegekasse nicht aus, um sämtliche Kosten der ambulanten bzw. stationären Pflege zu decken. Sofern Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen selbst versorgen, erhält dieser Pflegegeld von der Pflegekasse. Die monatlichen Auszahlungen sind aber eher als Aufwandsentschädigung zu sehen, als dass sie wirklich ausreichen, die häusliche Pflege damit zu finanzieren. Bei stationärer Pflege zahlt die Pflegekasse pauschale Beträge für die Versorgung (Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in der Einrichtung) in einem Pflegeheim. Weitere Kosten, die über diese Sachleistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, müssen privat oder – falls das nicht möglich ist – von der Sozialhilfe übernommen werden.
  Genauso sieht es bei der Pflegeversorgung durch einen ambulanten Dienstleister aus. Auch dort ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, da die Höhe der Pflegesachleistung selten ausreicht, um sämtliche Kosten zu decken. Unser Tipp: Machen Sie sich frühzeitig Gedanken, wie Sie selbst im Pflegefall abgesichert sein können und wollen.
 Gerne informieren Sie dazu in der Rubrik Pflegefallvorsorge.



Pflegegeld bei Pflegestufen - gültig vor 2017

Wenn der Pflegebedürftige ausschließlich von Privatpersonen - beispielsweise von Angehörigen - gepflegt und versorgt wurde, erhielt er eine von der Pflegestufe abhängende Geldleistung, das sogenannte Pflegegeld. Je nach Pflegestufe wurden unterschiedlich hohe Leistungen ausgezahlt. Das Geld bekam der Pflegebedürftige überwiesen. Er konnte es jedoch als Anerkennung für die Pflegeleistung an den pflegenden Angehörigen weitergeben. 

Geldleistung je Pflegestufe

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 123 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 244 Euro 316 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 458 Euro 545 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 728 Euro 728 Euro

Achtung, Leistungsübersicht war gültig bis 2017. Die aktualisierten Angaben zum Pflegegeld zu den seit 2017 bestehenden Pflegegraden finden Sie hier


Pflegesachleistungen bei Pflegestufe

Lebte der Pflegebedürftige zuhause und wurde ausschließlich von einem professionellen Pflegeanbieter wie zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst versorgt, erhielt er Pflegesachleistungen. In diesem Fall rechnete der Pflegeanbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Je nach Pflegestufe unterschieden sich die Höhe der Pflegesachleistung.

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 231 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 468 Euro 689 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.144 Euro 1.298 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.612 Euro 1.612 Euro
Härtefall 1.995 Euro 1.995 Euro

Achtung, Leistungsübersicht war gültig bis 2017. Die aktualisierten Angaben zu Pflegesachleistungen zu den seit 2017 bestehenden Pflegegraden finden Sie hier


Kombinationsleistungen mit Pflegestufe - gültig vor 2017

Wollte der Pflegebedürftige von einer Privatperson und einem Pflegedienst versorgt werden, sprach man von Kombinationsleistungen. Diese Leistung war eine Verknüpfung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Hierbei wurden die Leistungen anteilig erstattet. 

Wurde beispielsweise eine Pflegesachleistung in Höhe von 60 Prozent in Anspruch genommen, so standen anteilig noch 40 Prozent des Pflegegeldes zur Verfügung. An die Aufteilung der Leistung waren Sie für sechs Monate gebunden. 


Stationäre Versorgung bei Pflegestufe - gültig vor 2017

Wurde ein Pflegebedürftiger in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt, bezog er Pflegesachleistungen, die der Pflegeanbieter dann direkt mit der Pflegekasse abrechnete. Bei stationärer Pflege zahlte die Pflegekasse pauschale Beträge für die Versorgung, d.h. für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in der Einrichtung in einem Pflegeheim. Weitere Kosten, die über diese Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung hinausgingen, mussten privat oder – falls das nicht möglich war – von der Sozialhilfe übernommen werden. Die durchschnittliche Heimunterbringung kostete jedoch mindestens 3.000 Euro pro Monat. Die Kosten wurden also nicht vollständig gedeckt und es verblieb in der Regel immer ein Eigenanteil.

Pflegestufe Pflegesachleistung je Pflegestufe - vor 2017
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 1.064 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.330 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.612 Euro
Härtefall 1.995 Euro

Achtung, Leistungsübersicht war gültig bis 2017. Die aktualisierten Angaben zu stationärer Versorgung zu den seit 2017 bestehenden Pflegegraden finden Sie hier


Teilstationäre Pflege bei Pflegestufe - gültig vor 2017

Mit teilstationärer Versorgung meinte man spezielle Tages- oder Nachtpflegeformen. Diese waren besonders zur Entlastung der Angehörigen gedacht und versorgen den Pflegebedürftigen tagsüber oder während der Nacht. In der Regel wurden Fahrdienste für den Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ebenfalls angeboten. Die Höhe der Sachleistung betrug hierbei:

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 231 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 468 Euro 689 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.144 Euro 1.298 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.612 Euro 1.612 Euro

Achtung, Leistungsübersicht war gültig bis 2017. Die aktualisierten Angaben zu teilstationärer Pflege zu den seit 2017 bestehenden Pflegegraden finden Sie hier


Kombinationsleistung bei Pflegestufe - gültig vor 2017

Bei der Kombination von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen mit Tages- oder Nachtpflege konnten insgesamt bis zu 150 Prozent der Leistungen in Anspruch genommen werden. Das bedeutet:  Sie durften die Tages- oder Nachtpflege zu 100 Prozent und zusätzlich noch bis zu 50 Prozent des Pflegegeldes oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Die Anspruchsgrenze für eine einzelne Leistung lag jedoch bei 100 Prozent. 

Sachleistung für Tages- und Nachtpflege - vor 2017 Pflegegeld oder Pflegesachleistung - vor 2017
10 Prozent  100 Prozent
20 Prozent 100 Prozent
30 Prozent 100 Prozent
40 Prozent 100 Prozent
50 Prozent 100 Prozent
60 Prozent 90 Prozent
70 Prozent 80 Prozent
80 Prozent 70 Prozent
90 Prozent 60 Prozent
100 Prozent 50 Prozent

Verhinderungspflege mit Pflegestufe - gültig vor 2017

Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, bietet die Möglichkeit, dass die Pflege sichergestellt wird, auch wenn der pflegende Angehörige verhindert ist. Der Grund der Verhinderung ist hierbei nicht relevant. Typische Gründe sind Urlaub, Erholung, Kur oder Krankheit des pflegenden Angehörigen. Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist eine gute Möglichkeit für die Pflegeperson, sich eine Auszeit zu gönnen. Die Höhe der Leistung betrug 1.612 Euro im Jahr. Mit diesem Geld konnten Sie dann eine Pflegekraft bezahlen, die sich in Ihrer Abwesenheit (bis zu sechs Wochen im Jahr) um den Pflegebedürftigen kümmerte. Es empfahl sich, die Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen, da sonst für diese Zeit das Pflegegeld gekürzt wurde. Voraussetzung für Verhinderungspflege war, dass die Pflegestufe seit einem halben Jahr bestand.

Aber nicht nur die Pflege durch eine professionelle Pflegekraft, sondern auch die Pflege durch nahe Angehörige wurde finanziell entschädigt.

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 184,50 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 366 Euro 474 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 687 Euro 817,50 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.092 Euro 1.092 Euro

Achtung, Leistungsübersicht war gültig bis 2017. Die aktualisierten Angaben zur Verhinderungspflege zu den seit 2017 bestehenden Pflegegraden finden Sie hier


Kurzzeitpflege mit Pflegestufe - gültig vor 2017

Wie die Verhinderungspflege konnte auch die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, um für maximal 28 Tage im Jahr und insgesamt max. 1.612 Euro die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer anerkannten Kurzzeitpflegeeinrichtung zu ermöglichen. Viele stationäre Einrichtungen verfügten über spezielle Kurzzeitpflegeangebote. Auch hier sollten Engpässe in der Versorgung überbrückt werden.  


Betreuungsleistungen bei Pflegestufe - gültig vor 2017

Abhängig vom Ausmaß der dauerhaften und regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen wurden entweder bis zu 1.248 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 2.496 Euro (erhöhter Betrag) je Kalenderjahr gewährt: 

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 0 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro

Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro

Achtung, Leistungsübersicht war gültig bis 2017. Die aktualisierten Angaben zu den Leistungen den seit 2017 bestehenden Pflegegraden finden Sie hier: