Pflegestufen

  • Zum 1. Januar 1995 wurden die Pflegestufen - Vorläufer der seit Januar 2017 gültigen Pflegegrade - durch die Einführung der Pflegeversicherung ins Leben gerufen.
  • Mit diesem Pflegebedürftigkeitsbegriff wurden Pflegebedürftige nach dem Begutachtungsassessment, also der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, je nach schwere der Pflegebedürftigkeit in eine Pflegestufe eingestuft.
  • Insgesamt gab es drei Pflegestufen, für die aufsteigend höhere Voraussetzungen erfüllt werden mussten. 
  • Bis zum Wechsel von den Pflegestufen auf den Pflegegrad im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes in der Pflegereform 2017 wurden die Details im § 15 SGB XI geregelt. J
  • eder Krankenkasse gehört paritätisch eine Pflegekasse und jeder Krankenversicherung eine Pflegeversicherung an. Dadurch sind alle, die gesetzlich krankenversichert sind, auch automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Ein Beispiel: Sind Sie bei der AOK krankenversichert, so sind Sie auch bei der AOK pflegeversichert.

Pflegestufen im Überblick

Pflegestufen 1 bis 3

Die Pflegebedürftigkeit muss durch die Pflegekasse nach Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen anerkannt werden. Wenn Sie eine Pflegestufe für sich selbst oder für einen Angehörigen beantragen wollten, sollten Sie vorher prüfen, inwieweit der Pflege- und Hilfebedarf in Art und Umfang in etwa den geforderten Kriterien entspricht. Reicht der Pflegebedarf nicht mindestens für die Pflegestufe 1 aus, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen - kurzform: MDK - auch keine Pflegebedürftigkeit fest und Sie erhalten keine Leistungen der Pflegekasse. Außerdem muss die Vorversicherungszeit erfüllt sein, um überhaupt Leistungen der Pflegekasse beanspruchen zu können. 

Es gibt nach § 15 SGB XI drei Pflegestufen, die beim pflegebedürftigen Patienten die Beeinträchtigung festlegen: Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3. Sie unterscheiden sich in der Höhe der notwendigen Voraussetzungen, wie nachfolgend erklärt.

Umgangssprachlich spricht man auch noch von der Pflegestufe 0. Diese ist unabhängig von den anderen Pflegestufen und vom Pflegebedarf. Die sogenannte Pflegestufe 0 richtet sich ausschließlich nach dem Betreuungsbedarf, dass heißt es muss eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen. Dies ist beispielsweise häufig bei Demenzkranken, Personen mit Beeinträchtigung, psychischer Krankheit, besonderen Erkrankungen oder geistiger Behinderung der Fall. Pflegestufe 0 kann auch mit einer der anderen drei Pflegestufen zusammen kombiniert auftreten und anerkannt werden. Pflegebedürftige Patienten, die in der Vergangenheit aufgrund ihrer Demenz Erkrankung und Beeinträchtigung in Pflegestufe 0 eingruppiert waren, sind mit dem Wechsel zum Pflegegrad seit Anfang 2017 im Pflegegrad 1.

 

Sobald sich die Beeinträchtigungen und die Selbständigkeit des Patienten bzw. der pflegebedürftigen Person verändern, empfiehlt es sich eine Höherstufung der Pflegestufe zu beantragen. Dabei gilt zu beachten, dass in der Regel mit mit einer Erhöhung der Pflegestufe auch der Unterstützungsbedarf zunimmt, wodurch sich die Kosten und der Eigenanteil - sofern keine Geldleistung genutzt wird - der stationären Pflege erhöhen.

Pflegestufe 1

Pflegestufe 1

  • mindestens einmal täglich Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft
  • durchschnittlich am Tag mindestens 45 Minuten im Bereich der Grundpflege und 45 Minuten im Bereich der Hauswirtschaft
  • die Pflegestufe 1 wurde zum Jahreswechsel 2016/2017 durch den Pflegegrad 2 ersetzt. 
Pflegestufe 2

Pflegestufe 2

  • mindestens dreimal täglich Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft
  • durchschnittlich am Tag mindestens zwei Stunden im Bereich der Grundpflege und eine Stunde im Bereich der Hauswirtschaft
  • alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 2 sind seit Januar 2017 im Pflegegrad 3.
Pflegestufe 3

Pflegestufe 3

  • rund um die Uhr, also auch nachts Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft
  • durchschnittlich am Tag mindestens vier Stunden im Bereich der Grundpflege und eine Stunde im Bereich der Hauswirtschaft
  • Die Pflegestufe 3 ist seit Januar 2017 im Pflegegrad 4 aufgegangen. 

 

 

sogenannter Härtefall

  • rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”
  • durchschnittlich am Tag mindestens sechs Stunden im Bereich der Grundpflege, davon mindestens drei Mal in der Nacht
  • oder wenn die Grundpflege (auch nachts) nur von mehreren Pflegepersonen zeitgleich erbracht werden kann.
  • Anerkannte in Pflegestufe 3 Härtefall, sogenannte Schwerstpflegebedürftige, erhalten seit 01.01.2017 Pflegegrad 5.

Pflegestufen beantragen

Pflegebedürftigen erhalten nach Einstufung in eine Pflegestufe Pflegesachleistungen bzw. Pflegegeld von der Pflegekasse. Um in eine Pflegestufe eingestuft zu werden, bedarf es eines Antrags bei Ihrer Pflegekasse. Wir empfehlen folgendes Vorgehen: 

  1. Zuerst müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Innerhalb von zwei Wochen müssen Sie eine Beratung erhalten.
  2. Innerhalb dieser Beratung sollten Sie sich bei allen Fragen und Anliegen helfen lassen. Berater können Ihnen auch bei dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung helfen.
  3. Die Pflegekasse muss innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang reagieren und über die Pflegestufe entscheiden. 

Übrigens: Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zwingt Pflegekassen auch dazu, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden. Sonst haben Sie als Antragsteller ein Anrecht auf 70 Euro je Woche, die die Pflegekasse zu spät ist. Um Leistungen der Pflegeversicherung (z.B. das monatliche Pflegegeld) zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf eine Pflegestufe stellen. Ausnahme: Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Hier benötigen Sie nicht unbedingt eine Pflegestufe. 

Antrag Pflegestufe stellen

Treffen Sie Ihre Entscheidung gemeinsam mit Ihren Angehörigen. Beziehen Sie Ihre behandelnden Ärzte mit ein. Sammeln Sie Unterlagen und Dokumente, die den Pflegebedarf belegen können, zum Beispiel Befunde, Röntgenbilder, Gutachten, Arztbriefe usw. Besorgen Sie sich von der für Sie oder Ihren Angehörigen zuständigen Pflegekasse das Antragsformular (z.B. über das Internet oder lassen Sie es sich zusenden). Achtung, viele Pflegekassen haben ihre eigenen Formulare. Suchen Sie sich unbedingt kompetente, fachliche Unterstützung, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese Hilfe ist in der Regel kostenlos.  

 

Füllen Sie den Antrag auf Erteilung einer Pflegestufe gewissenhaft aus - der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter muss unterschreiben - und senden Sie ihn an die zuständige Pflegekasse. Diese beauftragt den MDK (den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) mit der Erstellung des Pflegegutachtens. Zunächst erfolgt das anhand Ihrer Unterlagen, danach durch einen persönlichen Besuch des Gutachters beim Antragsteller.  

 

Wenn Sie zwischen Antragstellung und Genehmigung eine Pflegeperson benötigen, müssen Sie diese zunächst selbst bezahlen. Wird Ihr Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Nachhinein ab dem Datum der Antragstellung und bis zur Höhe der genehmigten Leistungen. Deshalb sollten Sie unbedingt alle Belege aufbewahren! Wenn das Geld für die vorüber-gehenden Kosten vor der Genehmigung nicht vorhanden ist, kann beim Sozialamt ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in Vorleistung und rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags direkt mit der Pflegekasse ab. Beginnen Sie möglichst sofort mit dem Führen eines Pflegetagebuches. In diesem dokumentieren Sie so umfassend wie möglich die erbrachten Pflegeleistungen und Hilfestellungen. Das Pflegetagebuch ist eines der wichtigsten Belege für den Nachweis des tatsächlichen Pflegebedarfs! Unser Tipp: Übersehen Sie keine erbrachten Leistungen! Viele Dinge sind erst auf den zweiten Blick als anrechenbare Hilfe zu erkennen, wie zum Beispiel das Verlassen der Wohnung für Arztbesuche inklusive Wartezeit. Weiterhin können dadurch mögliche Pflegeerschwernisse identifiziert werden, wie z.B. hohes Körpergewicht des Pflegebedürftigen, Pflege nachts oder phasenweise Hilfe durch mehrere Pflegekräfte erforderlich usw. Diese wirken sich positiv auf den Zeitaufwand aus, der bei der Pflegeeinstufung zugrunde gelegt wird.

Pflegestufe Antrag Download

Wir bieten Ihnen einen formlosen Pflegestufe Antrag zum Download an. Diesen müssen Sie nur ausdrucken, ausfüllen und an die Pflegekasse des Antragstellers schicken. Denken Sie daran, dass der Antragsteller den Pflegestufenantrag unterschreiben muss, sonst benötigen Sie als Angehöriger eine Vollmacht. Im Anschluss wird sich der Gutachter vom MDK melden und mit Ihnen den Begutachtungstermin vereinbaren. Diesen sollten Sie auf alle Fälle sehr gut vorbereiten, da jeder dritte Antrag abgelehnt wird.


Pflegestufe ermitteln

Der vorhandene Pflegebedarf wird über sogenannte Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung in Minuten pro Tag ermittelt. Weiterhin werden die Hilfeleistungen entsprechend den Anforderungen des Sozialgesetzbuches XI in zwei Kategorien unterteilt:

  • Grundpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit, bezogen auf den Aufwand an Grundpflege und der erforderlichen hauswirtschaftlichen Versorgung, ergibt sich dann nach einem umfangreichen Begutachtungsassessment die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3. Die Gewährung von Pflegegeld oder ähnlicher Leistungen der Pflegekassen, entsprechend der erteilten Pflegestufe, hat nichts mit der häuslichen Krankenpflege nach Sozialgesetzbuch V zu tun. Diese erhält man nur über eine ärztliche Verordnung.

Zur Bestimmung der Pflegestufe wurden nicht alle Hilfeleistungen anerkannt, sondern nur bestimmte Tätigkeiten. Man spricht bei diesen von sogenannten Verrichtungen. Hierbei ist zu beachten, dass für die einzelnen Verrichtungen Zeitangaben über einer vorgegebenen Maximaldauer nicht angerechnet werden. Besonders wichtig ist dieses Wissen beim Führen des Pflegetagebuchs. Das Dokumentieren der Verrichtungen und deren Zeitdauer im Pflegetagebuch sind bei einer bevorstehenden Pflegebegutachtung dringend zu empfehlen. Folgend stellen wir die einzelnen Verrichtungen vor, jeweils mit der maximal anrechenbaren Minutenangabe.

Die Richtwerte beziehen sich auf eine vollständige Übernahme. Die nachfolgende Übersicht zeigt die jeweiligen Hilfestellungen, die bei der Bemessung des Hilfebedarfs anerkannt werden. Zusätzlich gibt sie darüber Auskunft,  wie lange diese dauern dürfen, wenn sie vollständig von der Pflegeperson übernommen werden.

 

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER KÖRPERPFLEGE

  •  Waschen/Duschen/Baden: 
Zu diesen Verrichtungen gehören: das Waschen des Körpers am Waschbecken, in der Dusche, in der Badewanne oder im Bett mit Hilfe einer Waschschüssel. Dazu zählen ebenfalls die Vorbereitung, die Nachbereitung und natürlich das Waschen sowie das Abtrocknen.
 Maximal anrechenbar sind:
 Ganzkörperwäsche: 20 - 25 Minuten, 
Waschen Hände und Gesicht:1–2 Minuten, 
Waschen Oberkörper: 8–10 Minuten
, Waschen Unterkörper: 12–15 Minuten, 
Duschen: 15–20 Minuten
, Baden: 20–25 Minuten
  • Zahnpflege inkl. Mundpflege: 
Auch die Verrichtung der Zahnpflege umfasst die Vorbereitung (beispielsweise das Aufschrauben der Zahnpasta und das Verteilen dieser), das eigentliche Putzen und die Nachbereitung. Die Reinigung von Zahnersatz und die Mundpflege (Benutzung von Mundwasser) zählen dazu.
 Maximal anrechenbar sind fünf Minuten.
  • Kämmen: 
Das Kämmen entsprechend der gewöhnten Frisur wird anerkannt. Aufwendigere Frisuren, wie beispielsweise das Legen von Dauerwellen, sowie Haare waschen und schneiden wird nicht anerkannt, sofern es nicht durch eine Erkrankung oder deren Folgen notwendig ist. Bei Tragen von Toupets und Perücken werden das Kämmen und Aufsetzen dieser anerkannt. 
Maximal anrechenbar sind ein bis drei Minuten.
  • Rasieren: 
Hierzu zählen Trocken- oder Nassrasur und die damit zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege. Bei Frauen kann auch ohne (notwendige) Gesichtsrasur (bspw. beim Damenbart) die Gesichtspflege – jedoch nicht das Schminken – berücksichtigt werden.
 Maximal anrechenbar sind fünf bis zehn Minuten.
  • Darm-/Blasenentleerung: 
Dies meint alle Vorgänge, die für das Wasserlassen oder den Stuhlgang erforderlich sind. Dies können beispielsweise die Folgenden sein:
- Hilfestellung bei der nachfolgenden Intimhygiene, 
- „Richten der Bekleidung“ vor und nach dem Toilettengang
, - Entleeren und Säubern von Toilettenstühlen
, - Handhabung von Inkontinenzprodukten
,  - Reinigung, Pflege und Versorgung von künstlichen Darm- und Blasenausgängen
-, Leeren von Urinflaschen/Urinbeuteln
- Anleitung/Aufforderung zur selbstständigen Durchführung. 
Nicht berücksichtigt werden hingegen die Gabe von Abführmitteln und das Legen eines Dauerkatheters.
 Maximal anrechenbar sind für
 die Darmentleerung drei bis sechs Minuten,
für das Wechseln von Vorlagen nach Stuhlgang (inkl. Hygiene und Entsorgung) vier bis sechs Minuten sowie
 für die Blasenentleerung zwei bis drei  Minuten und
 für das Wechseln von Vorlagen nach Wasserlassen (inkl. Hygiene und Entsorgung) sieben bis zehn Minuten.

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER ERNÄHRUNG

  • Mundgerechte Zubereitung 
Hierbei geht es nicht um das normale Kochen und Zubereiten der Mahlzeiten, sondern um die spezielle Vorbereitung, sodass der Pflegebedürftige diese Mahlzeiten essen kann. Beispielsweise wäre dies:
 - Zerkleinern in mundgerechte Bissen
- Einweichen harter Nahrung bei Kau- und Schluckbeschwerden
- Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße
- Anleitung zur selbstständigen Durchführung
Maximal anrechenbar für das mundgerechte Zubereiten einer Hauptmahlzeit (inkl. Bereitstellen von Trinken) sind 2–3 Minuten und für das mundgerechtes Zubereiten einer Zwischenmahlzeit (inkl. Bereitstellen von Trinken) jeweils eine Minute.
  • Aufnahme der Nahrung 
Hierzu zählen alle Hilfestellungen, die notwendig sind, damit der Pflegebedürftige feste, flüssige oder breiige Nahrung oder Getränke aufnimmt. Das meint auch die Aufforderungen dazu sowie die Gabe von Sondenkost und die Pflege der Sonde. 
Maximal anrechenbar für das Essen einer Hauptmahlzeit (inkl. Trinken) sind jeweils 15 bis 20 Minuten.

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER HAUSWIRTSCHAFTLICHEN VERSORGUNG

  • Einkaufen: 
Dies meint neben dem Einkaufen an sich auch die Lagerung der Einkäufe und das Planen und Informieren beim Einkauf von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln.
  • Kochen:
 Hiermit ist die gesamte Zubereitung der Nahrung gemeint. Aber auch Hilfestellungen bei der Benutzung von technischen Geräten und Ähnliches werden anerkannt.
  • Reinigen der Wohnung: 
Dies umfasst das Reinigen des täglichen Lebensbereiches des Pflegebedürftigen, also von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten.
  • Spülen:
 Dies meint das Spülen und Abtrocknen von Geschirr, Kochgeschirr und Besteck, das der Pflegebedürftige benutzt hat.

  • Wechseln/Waschen der Kleidung/Wäsche: 
Hierzu gehören das Waschen, Trocknen, Bügeln, Ausbessern und Sortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Wechseln der Bettwäsche.
  • Beheizen der Wohnung
: Hiermit ist auch die Beschaffung und Entsorgung von Heizmaterial gemeint, beispielsweise beim Heizen mit Heizöl.

VERRICHTUNGEN IM BEREICH DER MOBILITÄT

  • Aufstehen und Zubettgehen:
 Dies umfasst neben der körperlichen Hilfe bei der eigentlichen Handlung auch die Entscheidung über den Zeitpunkt. Dies gilt auch für Personen, die infolge von Antriebsstörungen regelmäßig wiederholt zum Aufstehen aufgefordert werden müssen. 
Maximal anrechenbar sind jeweils ein bist 2 Minuten.
  • Umlagern
: wird nur dann angerechnet, wenn es eine gesonderte Handlung ist und nicht im Zusammenhang mit anderen Verrichtungen, wie beispielsweise dem Neubeziehen des Bettes, während der Pflegebedürftige noch im Bett liegt, geschieht.
Maximal anrechenbar sind jeweils 2-3 Minuten.
  • An- und Auskleiden:
 Das An- und Auskleiden umfasst neben allen notwendigen Unterschritten auch die Auswahl der Kleidungsstücke und das Holen dieser aus dem Schrank.
 Maximal anrechenbar sind für das
- Ankleiden gesamt: 8–10 Min. Ankleiden Oberkörper oder Unterkörper: 5–6 Min.
 Entkleiden gesamt: 4–6 Min.
 Entkleiden Oberkörper oder Unterkörper: 2–3 Min.
  • Gehen
: Hiermit ist die Bewegung innerhalb der Wohnung gemeint, wenn es im Zusammenhang mit einer weiteren Verrichtung erfolgt, beispielsweise der Gang ins Bad. Bei Rollstuhlfahrern beinhaltet es entsprechend die Benutzung des Rollstuhls. Das Gehen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung wird nicht gesondert angerechnet, es zählt dann zu der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Stehen
Zum Stehen gehören notwendige Transfers, z.B. auf einen Roll-/Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Dusche. Andere Hilfestellungen beim Stehen (z.B. beim Waschen) sollten bei den jeweiligen Verrichtungen genannt werden.
- Treppensteigen
Bei der Begleitung des Pflegebedürftigen mit einer leichten Gangunsicherheit auf einer Treppe wird nur die Zeit gewertet, die hierfür tatsächlich aufgewendet wird, wenn der Pflegebedürftige ansonsten alleine gehen kann.

Maximal anrechenbar für das Gehen, Stehen oder Treppensteigend (sofern für Verrichtung notwendig) sind die real anfallenden Minuten.
Tipp: Demonstrieren Sie es dem Gutachter.

  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung: 
Es sind nur Anlässe zu berücksichtigen, die unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Antragsstellers erfordern. Das können zum Beispiel Arztbesuche oder Behördengänge sein. Diese Anlässe müssen regelmäßig und auf Dauer notwendig sein, dies gilt beispielsweise besonders für Dialysen.
Maximal anrechenbar für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sind bis zu 45 Minuten.

Tipp: Nicht täglich anfallende Verrichtungen werden jeweils auf den durchschnittlichen Aufwand an einem Wochentag umgerechnet.

 

Nutzen Sie diese Angaben, um das Pflegetagebuch auszufüllen. Ein Pflegetagebuch finden Sie ebenfalls in dieser Broschüre. Damit haben Sie Sicherheit bei der Begutachtung. Sie finden dort ebenfalls die sogenannten „Pflege erschwerenden Faktoren“. Diese können dazu führen, dass die Pflege aufwendiger ist als normal und die Verrichtungen deswegen unter Umständen länger dauern. Kreuzen Sie einfach an, was bei dem Pflegebedürftigen zutrifft. Außerdem finden Sie ebenfalls einen Test zur eingeschränkten Alltagskompetenz (sog. „Pflegestufe 0“ oder Betreuungsgeld).

 

Der Fokus der Begutachtung wird auf der Grundpflege liegen, da dies den Hauptaufwand einer Pflegebedürftigkeit ausmacht. Tätigkeiten der Hauswirtschaft sind unter anderem Einkaufen, Kochen, Spülen des Geschirrs, Waschen der Wäsche und Putzen der Wohnung. Rein hauswirtschaftliche Hilfe rechtfertigt keine Pflegestufe.


MDK Begutachtung zur Pflegestufe

Zum Begutachtungsassessment bzw. Begutachtungstermin, der durch den MDK schriftlich angekündigt wird, sollte der Pflegebedürftige nicht alleine sein. Neben Angehörigen ist es wichtig, fachkundigen Beistand zu haben (z.B. einen ambulanten Pflegedienst), die mit der persönlichen Situation des Betroffenen vertraut sind. Achtung! Dieser Termin ist ausschlaggebend für das Begutachtungsergebnis. Viele Pflegebedürftige zeigen sich motiviert durch den unbekannten Besuch und geben dadurch unfreiwillig ein wesentlich besseres Bild über ihren Zustand ab, als es der Realität entspricht.

 

Bitte beachten Sie: Der MDK ist bei seiner Begutachtung verpflichtet gleichzeitig eine eventuelle Berechtigung auf zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz mit zu prüfen. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, würden Sie diese Leistungen der Pflegeversicherung auch ohne Vorliegen einer Pflegestufe erhalten!

 

Das Ergebnis seiner Prüfung, das Pflegegutachten, übermittelt der Gutachter des MDK an die Pflegekasse. Diese entscheidet dann nach Aktenlage unter maßgeblichen Bezug auf das Gutachten und teilt dem Versicherten ihre Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit, einer möglichen Anerkennung der Höherstufung und der Erteilung einer Pflegestufe schriftlich mit. Bei einer Pflegestufen Ablehnung haben Sie 4 Wochen Zeit dagegen Widerspruch einzulegen.

 

Achtung: Wurde keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI festgestellt und dadurch eine Pflegestufe nicht erteilt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe vom Sozialamt beantragen. Diese Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem vom MDK festgestellten Bedarf an Pflege, dem Mangel an Selbständigkeit und der sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigung.


Wann bekomme ich eine Pflegestufe?

Welche Pflegestufe zusteht hängt von dem Umfang des notwendigen Hilfebedarfs in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft ab. Dieser wird in Minuten gemessen und orientiert sich daran, wie lange beispielsweise ein Familienangehöriger - oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person - braucht, um dem Betroffenen zu helfen. Der Zeitaufwand berechnet sich wöchentlich im Tagesdurchschnitt. Der gesamte Hilfebedarf in einer Woche wird also zusammengefasst und auf den durchschnittlichen Wert pro Tag herunter gerechnet.

Diesen Unterstützungsbedarf versucht der Gutachter während der MDK Begutachtung zu erfassen und teilt im Anschluss seine Empfehlung über die Einstufung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse mit. Zum Erhalt eine der drei Pflegestufen müssen verschiedene Voraussetzungen je Pflegestufe vorliegen.


Voraussetzung für Pflegestufe 0

Manchmal spricht man auch von Pflegestufe 0. Dies bedeutet, dass der Betroffene zwar keine Pflegestufe im Sinne der Pflegestufen 1 bis 3 hat, jedoch nur über eingeschränkte Alltagskompetenz verfügt und damit ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegt.

Damit eine pflegebedürftige Person Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss sie in eine Pflegestufe eingestuft werden. Hierfür sind bestimmte Unterstützungsleistungen z.B. im Bereich der Grundpflege vorausgesetzt. Es gibt jedoch auch Pflegebedürftige, die diesen Bedarf an Hilfe im Bereich der Grundpflege zwar nicht erfüllen, jedoch sehr viel Beaufsichtigung und Betreuung brauchen. Das ist besonders häufig bei Personen mit Demenz, geistiger Behinderung oder auch psychischen Erkrankungen der Fall. Diese verfügen in der Regel über eine sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz und benötigen erhöhten Betreuungsbedarf. Für diese Gruppe steht seit dem 1. Januar 2013 die sog. Pflegestufe 0 zur Verfügung.

Um einen erhöhten Betreuungsbedarf anerkannt zu bekommen, überprüft der Gutachter in einem Besuch ob in den folgenden Bereichen und Module Auffälligkeiten, Beeinträchtigungen oder fehlende Fähigkeiten für das Alltagsleben bestehen:


  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  8. Störung der höheren Hirnfunktion (Gedächtnis, Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  9. Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus

  10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen und zu strukturieren

  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen

  12. Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund therapieresistenter Depressionen

  13. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 0

Je nach Vorliegen der Einschränkungen und Problemlagen erhält der Pflegebedürftige Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, 120 Euro als Pflegegeld bzw. 225 Euro Pflegesachleistung im Monat.
Ist der Pflegebedürftige bereits in einer der Pflegestufen 1-3 anerkannt, so erhält er höhere Pflegegeld- bzw. Pflegesachleistungen. Unser Tipp: Bei einer Demenzerkrankung ist es für viele Fragestellungen sehr hilfreich, sich professionelle Beratung und Unterstützung einzuholen. 


Voraussetzung für Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit

Pflege- und hilfebedürftige Personen erfüllen dann die Voraussetzungen für Pflegestufe 1, wenn sie
- mindestens einmal täglich Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” benötigen und
- durchschnittlich am Tag mindestens 45 Minuten Hilfe im Bereich der Grundpflege und mindestens 45 Minuten Hilfe im Bereich der Hauswirtschaft benötigen.

Viele pflegende Angehörige leisten körperlich und zeitlich mehr, als sie denken. Damit Sie einen besseren Überblick über den tatsächlichen zeitlichen Umfang erhalten, empfehlen wir Ihnen, ein Pflegetagebuch zu führen. In diesem führen Sie genau auf, wie oft und wie lange Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen unterstützen. Händigen Sie dem Pflegegutachter das Pflegetagebuch bei der Begutachtung aus und behalten Sie eine Kopie für sich. 

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 1

Die Einstufung in die verschiedenen Pflegestufen wirkt sich auf die Höhe der stationären bzw. ambulanten Leistungsansprüche der Pflegeversicherung aus. Anerkannte Pflegebedürftige in Pflegestufe 1 erhalten bei ausschließlich ambulant und durch Angehörige ausgeführter Pflege 235 Euro Pflegegeld und• sofern die Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter übernommen wird 450 Euro Pflegesachleistung. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Kombinationsmöglichkeiten, z.B. wenn eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt (vgl. Pflegestufe 0).
Dann besteht Leistungsanspruch auf 305 Euro bei informeller Pflege durch Angehörige und 665 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter. Unser Tipp: Holen Sie sich Unterstützung und lassen Sie sich bei der Beantragung der Pflegestufe professionell beraten. Eine nicht zu unterschätzende Anzahl an Pflegeanträgen (ca. 30%) wird abgelehnt – diesen Stress und Ärger können Sie sich in der Regel durch professionelle Hilfe bei der Beantragung von Anfang an ersparen.


Voraussetzung für Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit

In der Regel erfolgt die Einstufung in Pflegestufe 2 meistens durch eine Höherstufung nach einer vorherigen Einstufung in Pflegestufe 1 und eher selten direkt. Im Vergleich zu Pflegestufe 1 müssen Pflege- und Hilfebedürftige, die in Pflegestufe 2 eingestuft werden sollen, öfter Hilfe bei der Verrichtung bestimmter Dinge benötigen. So sind die Voraussetzungen für Pflegestufe 2, dass mindestens dreimal täglich Hilfe zu verschiedenen Tageszeiten bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” und mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft geleistet werden muss. Durchschnittlich müssen am Tag mindestens zwei Stunden Unterstützungsbedarf im Bereich der Grundpflege und eine Stunde Unterstützungsbedarf im Bereich der Hauswirtschaft nachgewiesen werden.

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 2

Pflege- und Hilfebedürftige, die in Pflegestufe 2 eingestuft werden, erhalten bei
• ausschließlich ambulant und durch Angehörige ausgeführter Pflege 440 Euro Pflegegeld und
 sofern die Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter übernommen wird 1.100 Euro Pflegesachleistung. Sofern eine eingeschränkte Alltagskompetenz nachgewiesen ist, erhält der Pflegebedürftige bei häuslich-informeller Pflege 525 Euro Pflegegeld, bei der Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter 1.250 Euro Pflegesachleistung. Unser Tipp:

  1. Wussten Sie, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle häusliche Schulung haben? Bei dieser kommt eine ausgebildete Pflegefachkraft zu Ihnen nach Hause und beantwortet all Ihre Fragen zur praktischen Pflege angepasst auf Ihr häusliches Pflegearrangement, z.B. Fragen zum einfachen Bewältigen der Wegstrecke vom Pflegebett zum Wohnzimmer.
  2. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Pflegeberater, die Ihnen bei der Koordination und Organisation des Pflegefalls behilflich sind, z.B. wenn Kombileistungen oder Verhinderungs- bzw. Tagespflege in Anspruch genommen werden sollen.
  3. Sofern Sie die häusliche Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr alleine übernehmen können, unterstützen wir Sie ebenfalls bei der Auswahl eines geeigneten professionellen Pflegeanbieters – sowohl eines Pflegedienstes als auch Pflegeheims. 

Voraussetzung für Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

All diejenigen Pflegebedürftigen, die rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” und mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft bedürfen, erfüllen die Voraussetzungen der Pflegestufe 3. Durchschnittlich müssen am Tag mindestens vier Stunden im Bereich der Grundpflege und eine Stunde im Bereich der Hauswirtschaft als Hilfe durch eine nicht ausgebildete Pflegeperson geleistet werden.

Pflegebedürftige, die rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” und durchschnittlich am Tag mindestens sechs Stunden Hilfe im Bereich der Grundpflege erhalten (davon mindestens drei Mal in der Nacht oder wenn die Grundpflege (auch nachts) nur von mehreren Pflegepersonen zeitgleich erbracht werden kann), haben Anspruch auf die Einstufung als sogenannter Härtefall in Pflegestufe 3.

Leistungsansprüche bei Pflegestufe 3

Pflege- und Hilfebedürftige, die in Pflegestufe 3 eingestuft sind, erhalten bei
 ausschließlich ambulant und durch Angehörige ausgeführter Pflege 700 Euro Pflegegeld und
 sofern die Pflege durch einen professionellen Pflegeanbieter übernommen wird 1.550 Euro Pflegesachleistung. Sofern der Pflegebedürftige als Härtefall anerkannt ist, beträgt die Höhe der Pflegesachleistung 1.918 Euro. Unser Tipp: Einen Pflegebedürftigen – der in Pflegestufe 3 anerkannt ist – in der eigenen Häuslichkeit alleine zu versorgen, verlangt Pflegenden enorm viel ab. Vergessen Sie sich dabei nicht selbst. Neben Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige (Gesprächsgruppen o.ä.) sollten Sie unbedingt die Angebote der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, sodass Sie sich selbst eine Auszeit zur Regeneration nehmen können.


Voraussetzung für Pflegestufe 3: sogenannter Härtefall

- rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe bei Verrichtungen aus dem Bereich “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”

- durchschnittlich am Tag mindestens sechs Stunden im Bereich der Grundpflege, davon mindestens drei Mal in der Nacht

- oder wenn die Grundpflege (auch nachts) nur von mehreren Pflegepersonen zeitgleich erbracht werden kann.  


Pflegestufe Pflegegrad

Seit Januar 2017 ersetzt der Pflegegrad die Pflegestufe. Fortan müssen Sie deshalb keine Pflegestufe, sondern den Pflegegrad beantragen. Es gilt weiterhin, dass Sie bei Ihrer Krankenkasse auch automatisch pflegeversichert sind. Benötigen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Verwandter Pflege, müssen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse dieser Krankenkasse stellen. Antragsformulare finden Sie im Internet. Das Antragsformular füllen Sie mit Ihren oder den persönlichen Daten des Angehörigen aus. Den unterschriebenen Pflegeantrag schicken Sie an die Krankenkasse. Kurze Zeit später wird Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) und bei einer privaten Krankenversicherung ein Gutachter von Medicproof kontaktieren. Er vereinbart mit Ihnen einen Besuchstermin. Anhand eines Fragenkatalogs prüft er, ob die Voraussetzungen für den Pflegegrad gegeben sind. Er empfiehlt einen Pflegegrad. Die endgültige Entscheidung trifft die Krankenkasse. Die Empfehlung des Gutachters hat entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung der Krankenkasse.


Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung für die Einstufung in eine Pflegestufe und damit auch für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung. Vereinfacht gesagt, ist derjenige pflegebedürftig, der wegen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen Aufgaben des Lebens über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Hilfe benötigt. Es wird hierbei zwischen den Bereichen Grundpflege – d.h. Körperpflege, Mobilität innerhalb der Wohnung und Nahrungsaufnahme – und der hauswirtschaftlichen Versorgung unterschieden. Je höher der Hilfebedarf ist, speziell im Bereich der Grundpflege, desto höher ist im Allgemeinen die Pflegestufe. Es gibt drei Pflegestufen: 1, 2 und 3.

Die sogenannte „Pflegestufe 0“ richtet sich ausschließlich nach dem Betreuungs- und nicht nach dem Hilfebedarf. Dass heißt, es muss eine eingeschränkte Alltagskompetenz beim Pflegebedürftigen vorliegen. Dies ist beispielsweise häufig bei Personen mit Demenz, psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung der Fall.

„Pflegestufe 0“ kann sowohl mit als auch ohne einer anderen Pflegestufe auftreten und anerkannt werden. Mit einer anerkannten eingeschränkten Alltagskompetenz erhält der Pflegebedürftige neben dem Betreuungsgeld außerdem Anspruch auf Pflegeberatung, Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen.

Durchschnittlicher Hilfebedarf pro Tag Zeitaufwand insgesamt bei der Grundpflege und davon bei der Grundpflege
Pflegestufe 0  < 90 Minuten  < 45 Minunten
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige  90 Minuten mindestens 45 Minuten
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige  180 Minuten mindestens 120 Minuten
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige  300 Minuten mindestens 240 Minuten
Härtefall (auf Pflegstufe 3+ genannt) Insgesamt mindestens 6 Stunden - rund um die Uhr, also auch nachts mindestens drei Mal oder es müssen mehrere Pflegekräfte nötig sein.

Jeder Hilfebedarf muss unter pflegerischen und medizinischen Aspekten begründet sein. Es zählen nur die Minuten, die eine nicht professionelle Pflegeperson benötigt, um die Hilfestellungen auszuführen. Anleitung und Beaufsichtigung werden genauso anerkannt wie die teilweise oder vollständige Übernahme, dauern aber häufig länger. Sie sind also vorzuziehen. Gleiches gilt für die sogenannte „aktivierende Pflege“. Daher sollten Angehörige darauf achten, dass im Sinne der aktivierenden Pflege vorhandene körperliche und geistige Fähigkeiten des Betroffenen soweit wie möglich genutzt werden. Konkret bedeutet das, dass jede vom Pflegebedürftigen noch zu leistende Verrichtung auch möglichst von ihm verrichtet wird, um seine Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern. Diese Minuten können für eine Pflegestufe wichtig sein.

Unterteilen Sie längere Tätigkeiten in Unterschritte, indem Sie diese einzeln aufrechnen. So erhalten Sie einen besseren Überblick über alle Tätigkeiten. Wichtig: Ist ein Pflegetagebuch vorhanden, muss es vom Gutachter berücksichtigt werden! Dies gilt für das Gutachten und den Widerspruch.


Anerkennung von Hilfeleistungen

Es werden jedoch nicht alle Hilfeleistungen anerkannt, sondern nur bestimmte Tätigkeiten. Man spricht bei diesen von sogenannten Verrichtungen. Hierbei ist zu beachten, dass für die einzelnen Verrichtungen Zeitangaben über einer vorgegebenen Maximaldauer nicht angerechnet werden. Besonders wichtig ist dieses Wissen beim Führen des Pflegetagebuchs. Das Dokumentieren der Verrichtungen und deren Zeitdauer im Pflegetagebuch sind bei einer bevorstehenden Pflegebegutachtung dringend zu empfehlen. Folgend stellen wir die einzelnen Verrichtungen vor, jeweils mit der maximal anrechenbaren Minutenangabe. Die Richtwerte beziehen sich auf eine vollständige Übernahme. Die nachfolgende Übersicht zeigt die jeweiligen Hilfestellungen, die bei der Bemessung des Hilfebedarfs anerkannt werden. Zusätzlich gibt sie darüber Auskunft,  wie lange diese dauern dürfen, wenn sie vollständig von der Pflegeperson übernommen werden.

Nicht täglich anfallende Verrichtungen werden jeweils auf den durchschnittlichen Aufwand an einem Wochentag umgerechnet. Nutzen Sie diese Angaben, um das Pflegetagebuch auszufüllen. Damit haben Sie Sicherheit bei der Begutachtung. Sie finden dort ebenfalls die sogenannten „Pflege erschwerenden Faktoren“. Diese können dazu führen, dass die Pflege aufwendiger ist als normal und die Verrichtungen deswegen unter Umständen länger dauern. Kreuzen Sie einfach an, was bei dem Pflegebedürftigen zutrifft. Außerdem finden Sie ebenfalls einen Test zur eingeschränkten Alltagskompetenz (sog. „Pflegestufe 0“ oder Betreuungsgeld). Der Fokus der Begutachtung wird auf der Grundpflege liegen, da dies den Hauptaufwand einer Pflegebedürftigkeit ausmacht. Tätigkeiten der Hauswirtschaft sind unter anderem Einkaufen, Kochen, Spülen des Geschirrs, Waschen der Wäsche und Putzen der Wohnung. Rein hauswirtschaftliche Hilfe rechtfertigt keine Pflegestufe.


Leistungen Pflegestufe

Die Leistungen der Pflegekassen decken nur einen Teil. In der Regel reichen die monatlichen Zahlungen der Pflegekasse nicht aus, um sämtliche Kosten der ambulanten bzw. stationären Pflege zu decken. Sofern Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen selbst versorgen, erhält dieser Pflegegeld von der Pflegekasse. Die monatlichen Auszahlungen sind aber eher als Aufwandsentschädigung zu sehen, als dass sie wirklich ausreichen, die häusliche Pflege damit zu finanzieren. Bei stationärer Pflege zahlt die Pflegekasse pauschale Beträge für die Versorgung (Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in der Einrichtung) in einem Pflegeheim. Weitere Kosten, die über diese Sachleistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, müssen privat oder – falls das nicht möglich ist – von der Sozialhilfe übernommen werden.
 Die durchschnittliche Heimunterbringung kostet jedoch mindestens 3.000 Euro pro Monat. Genauso sieht es bei der Pflegeversorgung durch einen ambulanten Dienstleister aus. Auch dort ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, da die Höhe der Pflegesachleistung selten ausreicht, um sämtliche Kosten zu decken. Unser Tipp: Machen Sie sich frühzeitig Gedanken, wie Sie selbst im Pflegefall abgesichert sein können und wollen.
 Gerne informieren Sie dazu in der Rubrik Pflegefallvorsorge.

Im Antrag auf die Pflegestufe müssen Sie bereits eine erste Wahl hinsichtlich der verschiedenen Leistungen treffen: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistungen, Tages- oder Nachtpflege, vollstationäre Pflege, Pflege in vollstationärer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, zusätzliche Betreuungsleistungen (Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag). Nachfolgend stellen wir die verschiedenen Versorgungsformen kurz vor. Selbstverständlich war ein späterer Wechsel der Leistungen noch möglich.



Pflegegeld bei Pflegestufen

Wenn der Pflegebedürftige ausschließlich von Privatpersonen - beispielsweise von Angehörigen - gepflegt und versorgt wird, erhält er eine von der Pflegestufe abhängende Geldleistung, das sogenannte Pflegegeld. Je nach Pflegestufe werden unterschiedlich hohe Leistungen ausgezahlt. Das Geld bekommt der Pflegebedürftige überwiesen. Er kann es jedoch als Anerkennung für die Pflegeleistung an den pflegenden Angehörigen weitergeben. 

geldleistung je pflegestufe

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 123 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 244 Euro 316 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 458 Euro 545 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 728 Euro 728 Euro

Pflegesachleistungen bei Pflegestufe

Lebt der Pflegebedürftige zuhause und wird ausschließlich von einem professionellen Pflegeanbieter wie zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst versorgt, erhält er Pflegesachleistungen. In diesem Fall rechnet der Pflegeanbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich die Höhe der Pflegesachleistung.

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 231 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 468 Euro 689 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.144 Euro 1.298 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.612 Euro 1.612 Euro
Härtefall 1.995 Euro 1.995 Euro

Kombinationsleistungen mit Pflegestufe

Will der Pflegebedürftige von einer Privatperson und einem Pflegedienst versorgt werden, spricht man von Kombinationsleistungen. Diese Leistung ist eine Verknüpfung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Hierbei werden die Leistungen anteilig erstattet. 

Wird beispielsweise eine Pflegesachleistung in Höhe von 60 Prozent in Anspruch genommen, so stehen  anteilig noch 40 Prozent des Pflegegeldes zur Verfügung. An die Aufteilung der Leistung sind Sie für sechs Monate gebunden. Eine Beispielrechnung für Pflegestufe 1 (244 Euro Pflegegeld oder 468 Euro Pflegesachleistung) könnte wie folgt sein:

Pflegesachleistung Pflegegeld Leistungen
60 Prozent von 468 Euro = 280,80 Euro

40 Prozent verbleiben und werden ausgezahlt:

40 Prozent von 244 Euro = 97,60 Euro

Pflegesachleistung: 280,80 Euro

Pflegegeld: 97,60 Euro

Summe: 378,40 Euro


Stationäre Versorgung bei Pflegestufe

Wird ein Pflegebedürftiger in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt, bezieht er Pflegesachleistungen, die der Pflegeanbieter dann direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Bei stationärer Pflege zahlt die Pflegekasse pauschale Beträge für die Versorgung, d.h. für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in der Einrichtung in einem Pflegeheim. Weitere Kosten, die über diese Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, müssen privat oder – falls das nicht möglich ist – von der Sozialhilfe übernommen werden. Die durchschnittliche Heimunterbringung kostet jedoch mindestens 3.000 Euro pro Monat. Die Kosten werden also nicht vollständig gedeckt und es verbleibt in der Regel immer ein Eigenanteil.

Pflegestufe Pflegesachleistung je Pflegestufe
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 1.064 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.330 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.612 Euro
Härtefall 1.995 Euro

Teilstationäre Pflege bei Pflegestufe

Mit teilstationärer Versorgung meint man spezielle Tages- oder Nachtpflegeformen. Diese sind besonders zur Entlastung der Angehörigen gedacht und versorgen den Pflegebedürftigen tagsüber oder während der Nacht. In der Regel werden Fahrdienste für den Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ebenfalls angeboten. Die Höhe der Sachleistung beträgt hierbei:

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 231 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 468 Euro 689 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.144 Euro 1.298 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.612 Euro 1.612 Euro

Kombinationsleistung bei Pflegestufe

Bei der Kombination von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen mit Tages- oder Nachtpflege können insgesamt bis zu 150 Prozent der Leistungen in Anspruch genommen werden. Das bedeutet:  Sie dürfen die Tages- oder Nachtpflege zu 100 Prozent und zusätzlich noch bis zu 50 Prozent des Pflegegeldes oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen (weitere Beispiele in Tabelle 6). Die Anspruchsgrenze für eine einzelne Leistung liegt jedoch bei  100 Prozent. 

Sachleistung für Tages- und Nachtpflege Pflegegeld oder Pflegesachleistung
10 Prozent  100 Prozent
20 Prozent 100 Prozent
30 Prozent 100 Prozent
40 Prozent 100 Prozent
50 Prozent 100 Prozent
60 Prozent 90 Prozent
70 Prozent 80 Prozent
80 Prozent 70 Prozent
90 Prozent 60 Prozent
100 Prozent 50 Prozent

Verhinderungspflege mit Pflegestufe

Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, bietet die Möglichkeit, dass die Pflege sichergestellt wird, auch wenn der pflegende Angehörige verhindert ist. Der Grund der Verhinderung ist hierbei nicht relevant. Typische Gründe sind Urlaub, Erholung, Kur oder Krankheit des pflegenden Angehörigen. Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist eine gute Möglichkeit für die Pflegeperson, sich eine Auszeit zu gönnen. Die Höhe der Leistung beträgt 1.612 Euro im Jahr. Mit diesem Geld können Sie dann eine Pflegekraft bezahlen, die sich in Ihrer Abwesenheit (bis zu sechs Wochen im Jahr) um den Pflegebedürftigen kümmert. Es empfiehlt sich, die Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen, da sonst für diese Zeit das Pflegegeld gekürzt wird. Voraussetzung für Verhinderungspflege ist, dass die Pflegestufe seit einem halben Jahr besteht.

Aber nicht nur die Pflege durch eine professionelle Pflegekraft, sondern auch die Pflege durch nahe Angehörige wird finanziell entschädigt.

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 0 0 Euro 184,50 Euro
Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 366 Euro 474 Euro
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 687 Euro 817,50 Euro
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.092 Euro 1.092 Euro

Auf Nachweis können nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen auch bis zu einem Gesamtleistungsbetrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr erstattet werden.

 

Tipp: Während der Verhinderungspflege werden 50 Prozent des Pflegegelds bis zu max. vier Wochen im Jahr weitergezahlt. Lassen Sie sich auch in diesem Punkt von einem Pflegeberater informieren, sodass Sie das Optimum herausholen können.


Kurzzeitpflege mit pflegestufe

Wie die Verhinderungspflege kann auch die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, um für maximal 28 Tage im Jahr und insgesamt max. 1.612 Euro die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer anerkannten Kurzzeitpflegeeinrichtung zu ermöglichen. Viele stationäre Einrichtungen verfügen über spezielle Kurzzeitpflegeangebote. Auch hier sollen Engpässe in der Versorgung überbrückt werden.

Tipp: Auch während der Kurzzeitpflege wird 50 Prozent des Pflegegelds bis zu max. vier Wochen im Jahr weitergezahlt. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können beide in Anspruch genommen werden. Lassen Sie sich von einem Pflegeberater beraten, sodass Sie keine Leistungsansprüche verpassen.  


Betreuungsleistungen bei Pflegestufe

Abhängig vom Ausmaß der dauerhaften und regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen werden entweder bis zu 1.248 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 2.496 Euro (erhöhter Betrag) je Kalenderjahr gewährt: 

Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 0 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro

Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro

Pflegestufe 3 - Schwerstpflegedürftige 1.248 Euro 1.248 Euro / 2.496 Euro